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{'item': ['3Ob2037/96x', '8Fsc2/11b', '1Ob222/13y', '8Fsc1/14k', '1Ob230/20k', '1Ob36/21g', '5Fsc1/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106887 Entscheidungsdatum15.05.1996 Geschäftszahl3Ob2037/96x; 8Fsc2/11b; 1Ob222/13y; 8Fsc1/14k; 1Ob230/20k; 1Ob36/21g; 5Fsc1/22z NormGOG §91 RechtssatzMit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den §§ 35 Abs 8, 39 Abs 2 Z 2 ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach Paragraph 91, GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den Paragraphen 35, Absatz 8, 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-15 3 Ob 2037/96x TE OGH 2011-05-31 8 Fsc 2/11b Auch; nur: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. (T1)Auch; nur: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach Paragraph 91, GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. (T1) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Vgl; Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2014-05-06 8 Fsc 1/14k Auch; nur T1; Beisatz:Welches Gericht funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben. (T2) Beisatz: Zur Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens gerichtet ist, ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig. (T3) TE OGH 2021-01-28 1 Ob 230/20k nur: Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht nicht in einem gesonderten Verfahren. (T4) TE OGH 2021-03-02 1 Ob 36/21g nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5) TE OGH 2022-07-04 5 Fsc 1/22z Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106887

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.