7Ob2130/96b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1996 Geschäftszahl7Ob2130/96b; 9Ob136/01t; 7Ob70/07f NormMRG §41;
ZPO §190;
RechtssatzFür die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.Für die obligatorische Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/05/15 7 Ob 2130/96b TE OGH 2001/07/11 9 Ob 136/01t TE OGH 2007/05/30 7 Ob 70/07f Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T1) Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (Paragraph 41, MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach Paragraph 190, ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach Paragraph 190, ZPO unterbrechen kann. (T1) RechtssatznummerRS0102513