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{'item': ['16Bkd5/95', '9Bkd5/97', '28Os9/16g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101391 Entscheidungsdatum20.05.1996 Geschäftszahl16Bkd5/95; 9Bkd5/97; 28Os9/16g NormDSt 1990 §26; DSt 1990 §77 Abs3 Rechtssatz§ 26 DSt legt fest, in welchen Fällen Mitglieder des Disziplinarrates ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung, die der des § 68 Abs 2 zweiter Satz entspricht, ist dort nicht enthalten. Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Eine sinngemäße Anwendung des § 68 StPO hat jedoch nicht zu erfolgen, weil das Disziplinarstatut eine eigene Regelung über die Ausschließungsgründe enthält (vgl auch Jahoda in AnwBl 1975, 489 f).Paragraph 26, DSt legt fest, in welchen Fällen Mitglieder des Disziplinarrates ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung, die der des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz entspricht, ist dort nicht enthalten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 68, StPO hat jedoch nicht zu erfolgen, weil das Disziplinarstatut eine eigene Regelung über die Ausschließungsgründe enthält vergleiche auch Jahoda in AnwBl 1975, 489 f). EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-20 16 Bkd 5/95 TE OGH 1998-05-18 9 Bkd 5/97 Auch; nur: Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. (T1)Auch; nur: Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. (T1) Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß eine solche Vereinbarkeit hinsichtlich § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO vorliege. (T2)Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß eine solche Vereinbarkeit hinsichtlich Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StPO vorliege. (T2) Beisatz: Damit ist in sinngemäßer Anwendung aber davon auszugehen, daß die Mitglieder des Disziplinarrates, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, von der Mitwirkung im Wiederholungsverfahren ausgeschlossen waren. Damit wurde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen muß. (T3) TE OGH 2017-05-18 28 Os 9/16g Gegenteilig; Beisatz: § 43 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt findet trotz des engeren Umfangs der im § 26 DSt geregelten Befangenheitsgründe im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich Anwendung, weil weder die Grundsätze noch die Eigenheiten dieses spezifischen Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen. § 43 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt enthält vielmehr eine notwendige Ergänzung von im § 26 DSt gar nicht angesprochener Ausschlusskonstellation wie etwa jenen der Wiederholung des Verfahrens unter Beteiligung eines Entscheidungsträgers, der in erster Instanz an einem Erkenntnis mitgewirkt hatte, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 43, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt findet trotz des engeren Umfangs der im Paragraph 26, DSt geregelten Befangenheitsgründe im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich Anwendung, weil weder die Grundsätze noch die Eigenheiten dieses spezifischen Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen. Paragraph 43, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt enthält vielmehr eine notwendige Ergänzung von im Paragraph 26, DSt gar nicht angesprochener Ausschlusskonstellation wie etwa jenen der Wiederholung des Verfahrens unter Beteiligung eines Entscheidungsträgers, der in erster Instanz an einem Erkenntnis mitgewirkt hatte, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101391

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.