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{'item': ['8Ob2085/96t', '8Ob29/98t', '8Ob333/98y', '8Ob332/98a', '8Ob23/99m', '8Ob198/99x', '8Ob285/99s', '8Ob199/99v', '8Ob259/00x', '8Ob80/02a', '8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102114 Entscheidungsdatum23.05.1996 Geschäftszahl8Ob2085/96t; 8Ob29/98t; 8Ob333/98y; 8Ob332/98a; 8Ob23/99m; 8Ob198/99x; 8Ob285/99s; 8Ob199/99v; 8Ob259/00x; 8

§90

;

§119

Abs5 D;

§176F Rechtssatz

Der einzelne

nkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5

nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist.Der einzelne

nkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5,

nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-23 8 Ob 2085/96t Veröff: SZ 69/124 TE OGH 1998-02-12 8 Ob 29/98t Auch; nur: Der einzelne

nkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis (T1) Beisatz: Auch nicht in den Fällen der §§ 116 und 117

. (T2)Beisatz: Auch nicht in den Fällen der Paragraphen 116 und 117

. (T2) TE OGH 1999-01-28 8 Ob 333/98y Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2

sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5

die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T3)Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 186, Absatz 2,

sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5,

die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T3) TE OGH 1999-01-28 8 Ob 332/98a Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-04-29 8 Ob 23/99m nur T1 TE OGH 1999-11-11 8 Ob 198/99x nur T1; Beisatz: Absonderungsgläubiger ist zugleich

nkursgläubiger. (T4) Veröff: SZ 72/178 TE OGH 1999-11-25 8 Ob 285/99s Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-25 8 Ob 199/99v nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 259/00x Auch TE OGH 2002-10-17 8 Ob 80/02a Auch; Beisatz: Auch kein Rekursrecht des einzelnen Gläubigers gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinbeziehung bereits nach § 119 Abs 5

ausgeschiedener Vermögensgegenstände. (T5)Auch; Beisatz: Auch kein Rekursrecht des einzelnen Gläubigers gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinbeziehung bereits nach Paragraph 119, Absatz 5,

ausgeschiedener Vermögensgegenstände. (T5) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 8/06v Vgl auch; Veröff: SZ 2006/51 TE OGH 2010-08-18 8 Ob 4/10m Vgl aber; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf § 186 Abs 2 Z 1

vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T6)Vgl aber; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins,

vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T6) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 56/10h Auch; nur: Der einzelne

nkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T7) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 44/10v Auch; nur T1 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 142/10f nur: Der einzelne

nkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5

nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. (T8)nur: Der einzelne

nkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5,

nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. (T8) TE OGH 2011-09-29 8 Ob 73/11k Auch; nur T1 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/136 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 36/15z Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners. (T9) Beisatz: Hier: Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO. (T10); Veröff: SZ 2015/40Beisatz: Hier: Ausscheidung nach Paragraph 119, Absatz 5, IO. (T10); Veröff: SZ 2015/40 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 37/15x Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 30/18x TE OGH 2019-06-27 8 Ob 65/19w nur: Der einzelne

nkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T11) Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2020-04-14 8 Ob 20/20d nur T11 TE OGH 2020-09-28 8 Ob 52/20k Vgl; nur T11 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 40/21x Vgl; Beisatz: Hier: Auch nicht der Vorkaufsberechtigte im Verfahren über die Genehmigung einer freihändigen Liegenschaftsveräußerung. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102114

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.