RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102117 Entscheidungsdatum23.05.1996 Geschäftszahl8ObA210/96; 9ObA71/97z; 9ObA70/97b; 9ObA91/97s; 9ObA275/99b; 8ObA192/01w; 8ObA62/07m; 9ObA16/17v NormArbVG §8 Z1; ArbVG §12 Abs1; AVRAG §7; GewO §2 Abs13; HKG §68 RechtssatzAuch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrages zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt.Auch durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 13, GewO und Paragraph 7, AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrages zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-23 8 ObA 210/96 Veröff: SZ 69/125 TE OGH 1997-03-26 9 ObA 71/97z Auch TE OGH 1997-04-09 9 ObA 70/97b Auch TE OGH 1997-04-09 9 ObA 91/97s Auch TE OGH 1999-12-01 9 ObA 275/99b Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T1) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 192/01w nur: Durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. (T2) nur: Durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 13, GewO und Paragraph 7, AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. (T2) Beisatz: Die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO kann keinesfalls dahin verstanden werden, sie hätte auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich ist. Auch über den Umweg des §2 Abs13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen (so schon 8 ObA 210/96). (T3) Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 13, GewO kann keinesfalls dahin verstanden werden, sie hätte auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich ist. Auch über den Umweg des §2 Abs13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen (so schon 8 ObA 210/96). (T3) Beisatz: Hat aber die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T4) Veröff: SZ 2002/108 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 62/07m Auch; nur T2 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 16/17v Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T5)Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (Paragraph 44, Absatz eins, WKG). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102117
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