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{'item': ['12Os49/96 (12Os50/96)', '13Os175/96 (13Os176/96)', '12Os64/09t (12Os65/09i)', '15Os93/09d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.1996 Geschäftszahl12Os49/96 (12Os50/96); 13Os175/96 (13Os176/96); 12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d NormStPO §43 Abs4 B; StPO §68 Abs3 RechtssatzGemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl Nr 526, neu eingefügten - Abs 3 des § 68 StPO ist von der Entscheidung (

  1. ua)über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des StPÄG 1993 sollte - da eine analoge Anwendung des § 69 Z 2 StPO nicht in Betracht gezogen wurde - die Anwendung des für den Regelungsinhalt des § 68 Abs 2 StPO geltenden Grundsatzes einer umfassenden Sicherstellung der psychologischen Unbefangenheit des rechtsprechenden Organs auf jene Richter ausgedehnt werden, die über einen Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Damit sollte das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon durch das Grundverfahren voreingenommen zu sein, und dem Verurteilten die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen (vgl 1157 BlgNR XVIII GP, 7).Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt Nr 526, neu eingefügten - Absatz 3, des Paragraph 68, StPO ist von der Entscheidung (
  2. ua)über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des StPÄG 1993 sollte - da eine analoge Anwendung des Paragraph 69, Ziffer 2, StPO nicht in Betracht gezogen wurde - die Anwendung des für den Regelungsinhalt des Paragraph 68, Absatz 2, StPO geltenden Grundsatzes einer umfassenden Sicherstellung der psychologischen Unbefangenheit des rechtsprechenden Organs auf jene Richter ausgedehnt werden, die über einen Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Damit sollte das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon durch das Grundverfahren voreingenommen zu sein, und dem Verurteilten die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen vergleiche 1157 BlgNR römisch achtzehn GP, 7). EntscheidungstexteTE OGH 1996/05/23 12 Os 49/96 TE OGH 1996/11/20 13 Os 175/96 TE OGH 2009/05/28 12 Os 64/09t Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1) Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2009/09/09 15 Os 93/09d Auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T2); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T3) Auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T2); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen. (T3) RechtssatznummerRS0102096

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.