RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102097 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl12Os49/96 (12Os50/96); 13Os175/96 (13Os176/96); 13Ns23/02; 11Os143/07z; 12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d; 12Os81/12x; 11Os122/12v (11Os123/12s; 11Os124/12p); 13Os20/25b (13Os21/25z) NormStPO §43 Abs4 B StPO §68 Abs3 RechtssatzDie Grundzüge der zu § 68 Abs 2 StPO entwickelten Judikatur (vgl SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Abs 3 des § 68 StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.Die Grundzüge der zu Paragraph 68, Absatz 2, StPO entwickelten Judikatur vergleiche SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Absatz 3, des Paragraph 68, StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-23 12 Os 49/96 TE OGH 1996-11-20 13 Os 175/96 TE OGH 2003-12-04 13 Ns 23/02 Vgl; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1) TE OGH 2007-12-18 11 Os 143/07z Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-05-28 12 Os 64/09t Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2) TE OGH 2009-09-09 15 Os 93/09d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T3); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T3); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen. (T4) TE OGH 2012-08-09 12 Os 81/12x Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T5)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen. (T5) TE OGH 2012-09-25 11 Os 122/12v Auch;Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T6)Auch;Beisatz: Paragraph 43, Absatz 4, StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T6) TE OGH 2025-03-19 13 Os 20/25b vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102097
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