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{'item': '3Ob2004/96v; 1Ob239/99z; 9Ob129/03s; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s; 9Ob4/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105482 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl3Ob2004/96v; 1Ob239/99z; 9Ob129/03s; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s; 9Ob4/23p NormABGB §1416 ABGB §879 Abs3 RechtssatzZinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-29 3 Ob 2004/96v Veröff: SZ 69/127 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 239/99z Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1)Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des Paragraph 1416, ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1) TE OGH 2004-02-25 9 Ob 129/03s Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2) Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3) Veröff: SZ 2004/28 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 113/13h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 42/14w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 41/19v TE OGH 2023-07-19 3 Ob 73/23s vgl TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Eine Klausel, die eine Tilgungsregelung vorsieht, wenn der Mieter keine Widmung vorgenommen hat und die ohne erkennbare Rechtfertigung von der gesetzliche Tilgungsregelung des § 1416 ABGB abweicht, ist nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T4)Beisatz: Eine Klausel, die eine Tilgungsregelung vorsieht, wenn der Mieter keine Widmung vorgenommen hat und die ohne erkennbare Rechtfertigung von der gesetzliche Tilgungsregelung des Paragraph 1416, ABGB abweicht, ist nichtig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105482

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.