RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108580 Entscheidungsdatum29.05.1996 Geschäftszahl3Ob2097/96w; 3Ob196/02y; 3Ob35/08f; 3Ob65/11x NormUN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV RechtssatzDie Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]).Die Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: Paragraph 35, Absatz 3, der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]). EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-29 3 Ob 2097/96w TE OGH 2002-11-28 3 Ob 196/02y TE OGH 2008-09-03 3 Ob 35/08f Auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Art IV Abs 1 des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T1)Auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T1) Beisatz: Hier: Schiedsverfahrensordnung des London Court of International Arbitration sieht keine Beglaubigung durch den Sekretär (registrar) vor. (T2); Veröff: SZ 2008/124 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden. (T3) Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T4)Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Artikel 27, Ziffer 4, der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T4) Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T5) Beisatz: Hier: ICC-SchO. (T6) Veröff: SZ 2011/106
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.