RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.05.1996 Geschäftszahl4Ob2105/96d; 4Ob58/97a; 4Ob45/97i; 4Ob318/97m; 4Ob358/97v; 4Ob264/99y; 4Ob212/01g; 4Ob211/02m; 4Ob91/03s; 4Ob179/06m NormUWG §2 C2c; UWG §7; RechtssatzUnrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung. EntscheidungstexteTE OGH 1996/05/29 4 Ob 2105/96d TE OGH 1997/03/11 4 Ob 58/97a nur: Eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG ist möglich. (T1) nur: Eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG ist möglich. (T1) TE OGH 1997/04/22 4 Ob 45/97i Auch TE OGH 1997/10/28 4 Ob 318/97m Auch; nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. (T2) Auch; nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. (T2) TE OGH 1997/12/09 4 Ob 358/97v Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers sind eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des § 7 UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist. (T3) Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers sind eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des Paragraph 7, UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist. (T3) TE OGH 1999/11/09 4 Ob 264/99y nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen. (T4) nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen. (T4) TE OGH 2001/11/13 4 Ob 212/01g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002/11/05 4 Ob 211/02m Auch; Beisatz: Hier: Wörtliche und bildliche Darstellung des Niederganges des Konkurrenten im Text des "Eigenwerbeartikels". (T5) TE OGH 2003/05/20 4 Ob 91/03s Auch; nur T2 TE OGH 2006/11/21 4 Ob 179/06m Beisatz: Hier: Balkendiagramm zur Zustellquote der Beklagten und der beiden (namentlich nicht genannten) konkurrierenden Werbemittelverteiler. (T6) RechtssatznummerRS0102852
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.