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{'item': ['9ObA2041/96d', '9ObA104/02p', '8ObS2/04h', '8ObA11/08p', '8ObA80/07h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.05.1996 Geschäftszahl9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObS2/04h; 8ObA11/08p; 8ObA80/07h NormAngG §6; KollV für das graphische Gewerbe - kaufmännische Angestellte §9 RechtssatzKollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen (wbl 1995, 508). Dazu gehört auch die Normierung einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestehen, oder aber von Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher nach dem genannten Kollektivvertrag der aliquote Teile des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. (§ 48 ASGG).Kollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen (wbl 1995, 508). Dazu gehört auch die Normierung einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestehen, oder aber von Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher nach dem genannten Kollektivvertrag der aliquote Teile des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1996/05/29 9 ObA 2041/96d TE OGH 2002/12/18 9 ObA 104/02p Ähnlich; Beisatz: Eine kollektivvertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung der bereits im Voraus voll gezahlten Sonderzahlung (hier: Urlaubsgeld) besteht auch bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers (hier nach § 25 KO). (T1); Beisatz: Hier: § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie. (T2) Ähnlich; Beisatz: Eine kollektivvertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung der bereits im Voraus voll gezahlten Sonderzahlung (hier: Urlaubsgeld) besteht auch bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers (hier nach Paragraph 25, KO). (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 12, Absatz 5, des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie. (T2) TE OGH 2004/02/26 8 ObS 2/04h Vgl; Beisatz: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt C.E) der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs. (T4); Beisatz: Bei berechtigtem vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO gebührt die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe ungekürzt. (T5) Vgl; Beisatz: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt C.E) der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs. (T4); Beisatz: Bei berechtigtem vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO gebührt die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe ungekürzt. (T5) TE OGH 2008/02/28 8 ObA 11/08p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung (grundsätzlich) nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert, und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinn einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. (T6); Beisatz: Hier: KollV für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, aus dem sich ergibt, dass der Urlaubszuschuss grundsätzlich für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung gebührt. Nur wenn der Betrag bereits fällig (und ausbezahlt) ist, gebührt mangels Vorliegens eines Rückzahlungstatbestands bei Beendigung im laufenden Jahr ein überproportionaler Teil des Urlaubszuschusses gemessen an der tatsächlichen Arbeitsleistung. (T7) TE OGH 2008/04/28 8 ObA 80/07h Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T8) Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zu Artikel römisch zwölf, Absatz 3, KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T8) RechtssatznummerRS0097952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.