RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102782 Entscheidungsdatum30.05.1996 Geschäftszahl2Ob2100/96d; 1Ob287/98g; 7Ob14/14f; 7Ob14/21s NormUbG §3; UbG §33; UbG §34a RechtssatzBevor eine "geistig kranke Raucherin" am Zigarettenrauchen in einer geschlossenen Abteilung, das bei dessen Vornahme im Bett tatsächlich eine Brandgefahrenquelle bilden kann, durch vollständige Fesselung an Händen und Füßen und spätere Verschaffung in einen von ihr allein "benützten" Raum gehindert wird, soll und muß sich das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung (beginnend vom Oberarzt bis zum Pflegepersonal) für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-30 2 Ob 2100/96d TE OGH 1998-10-30 1 Ob 287/98g Vgl auch; nur: Das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung soll und muß sich für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts. (T1) Beisatz: In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 2 UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig. (T2)Beisatz: In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig. (T2) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 14/14f Auch; Beisatz: Das vom Gesetzgeber in § 34a UbG eingeräumte Recht „Ausgang ins Freie“ stellt erhöhte Anforderungen an die Ressourcen der Anstalten, die entsprechend hohe Kosten in der Unterbringung verursachen und deren Bereitstellung teils gar nicht möglich oder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Doch ändert dies nichts an der gesetzlichen Anordnung, die auf die vorhandenen Möglichkeiten der Anstalten nicht abstellt. Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Kostenüberlegungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen und Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T3); Veröff: SZ 2014/18Auch; Beisatz: Das vom Gesetzgeber in Paragraph 34 a, UbG eingeräumte Recht „Ausgang ins Freie“ stellt erhöhte Anforderungen an die Ressourcen der Anstalten, die entsprechend hohe Kosten in der Unterbringung verursachen und deren Bereitstellung teils gar nicht möglich oder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Doch ändert dies nichts an der gesetzlichen Anordnung, die auf die vorhandenen Möglichkeiten der Anstalten nicht abstellt. Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Kostenüberlegungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen und Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T3); Veröff: SZ 2014/18 TE OGH 2021-02-24 7 Ob 14/21s Beis wie T3; nur: Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102782
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.