RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104351 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob129/02f; 1Ob188/02g; 1Ob42/04i; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob33/20i; 1Ob27/20g; 1Ob10/20g; 6Ob138/21v; 1Ob114/23f; 1Ob214/22k; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob124/23a; 1Ob54/24h; 1Ob161/24v; 1Ob62/24k; 8Ob66/24z NormAHG §1 Ba AHG §1 F RechtssatzAuch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 27/95 Veröff: SZ 69/132 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f nur: Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. (T1) Beisatz: Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen. (T2) Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 188/02g nur: Wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. (T3) nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4)nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4) Beisatz: Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T5) Veröff: SZ 2003/28 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 42/04i Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6)Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 176/08a Vgl auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. (T7) Veröff: SZ 2009/30 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/
- (T8)Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/
- (T8) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d Auch; Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9); Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9); Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T10) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 33/20i Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11)Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach Paragraph 24, Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 27/20g Auch; Beisatz: Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO. (T12) TE OGH 2020-04-30 1 Ob 10/20g vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T13)vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd Paragraph eins, Absatz eins, AHG. (T13) Anm: Veröff: SZ 2020/40Anmerkung, Veröff: SZ 2020/40 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 138/21v Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO. (T14)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 7 StVO. (T14) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS
- TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T16)Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach Paragraph 26, OÖ LuftREnTG als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T16) Anm: Vgl RS0134536.Anmerkung, Vgl RS
- TE OGH 2023-09-20 1 Ob 109/23w vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T17)vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 129, Ziffer 2, StPO (ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz 3, SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T17) Anm: Vgl RS0134516.Anmerkung, Vgl RS
- TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k nur: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T18) Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T19)Beisatz: Hier: Verwahrer nach Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T19) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 124/23a vgl; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T20) Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist anhand der Behauptungen der klagenden Partei zu beurteilen. (T21) Anm: Ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu Rauchfangkehrern.Anmerkung, Ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu Rauchfangkehrern. TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h Beisatz wie T10: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T22) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v vgl; Beisatz: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T23) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 62/24k vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T24)vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T24) Anm: Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a; nach den Feststellungen hoheitliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers.Anmerkung, Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a; nach den Feststellungen hoheitliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers. TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z Beisatz: Gleiches gilt auch für die Erstellung der Vorschläge für die Mauttarifverordnungen: Hier handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die zur Vorbereitung des hoheitlichen Akts der Erlassung der jeweiligen Verordnung diente. Auch diese Vorbereitungstätigkeit ist demnach nicht als privatrechtlich, sondern als hoheitlich zu qualifizieren. (T25) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104351