RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104356 Entscheidungsdatum04.06.1996 Geschäftszahl1Ob516/96; 1Ob295/98h; 6Ob255/00v; 3Ob212/00y; 1Ob81/01w; 6Ob265/01s; 2Ob194/05a; 5Ob120/08w; 5Ob62/10v; 5Ob130/10v; 6Ob95/11f; 7Ob142/20p NormABGB §472 RechtssatzDienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (vgl SZ 63/73).Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (Paragraph 480, ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht vergleiche SZ 63/73). EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 516/96 Veröff: SZ 69/135 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 295/98h TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v nur: Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht. (T1); Beisatz: Auch das Benützen des Mauerwerkes eines anderen durch das Anbringen und Belassen einer Kletterpflanze stellt eine Dienstbarkeit dar. (T2); Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2001-08-29 3 Ob 212/00y TE OGH 2001-06-26 1 Ob 81/01w TE OGH 2002-07-11 6 Ob 265/01s TE OGH 2006-03-02 2 Ob 194/05a TE OGH 2008-09-23 5 Ob 120/08w Beisatz: Dienstbarkeiten (Servituten) sind dingliche, in der Regel auf einem Privatrechtstitel (Vertrag; letztwillige Verfügung; Ersitzung § 480 ABGB), auf Richterspruch (§ 842 ABGB) oder allenfalls auf Bescheid beruhende und üblicherweise durch Verbücherung erworbene (§ 481 ABGB) Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. (T3); Beisatz: Legalservituten sind dagegen liegenschaftsbezogene Berechtigungen beziehungsweise Lasten, die in der Regel unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen beziehungsweise erworben werden. (T4); Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. (T5)Beisatz: Dienstbarkeiten (Servituten) sind dingliche, in der Regel auf einem Privatrechtstitel (Vertrag; letztwillige Verfügung; Ersitzung Paragraph 480, ABGB), auf Richterspruch (Paragraph 842, ABGB) oder allenfalls auf Bescheid beruhende und üblicherweise durch Verbücherung erworbene (Paragraph 481, ABGB) Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. (T3); Beisatz: Legalservituten sind dagegen liegenschaftsbezogene Berechtigungen beziehungsweise Lasten, die in der Regel unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen beziehungsweise erworben werden. (T4); Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. (T5) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 62/10v TE OGH 2010-12-20 5 Ob 130/10v Veröff: SZ 2010/158 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 95/11f TE OGH 2020-11-25 7 Ob 142/20p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104356
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