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OGH Rechtssatz RS0104359 (1Ob516/96)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104359 Entscheidungsdatum04.06.1996 Geschäftszahl1Ob516/96; 1Ob156/02a; 8Ob116/08d; 4Ob190/13i; 7Ob158/14g; 7Ob149/17p NormABGB §1482 RechtssatzIst der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 516/96 Veröff: SZ 69/135 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 156/02a Beisatz: Hier: Der Kläger behauptete, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen, bestreitet aber nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. (T1) TE OGH 2008-11-13 8 Ob 116/08d Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T2)Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach Paragraph 1482, Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist Paragraph 1482, ABGB gegenüber Paragraph 1479, ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T2) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-05 7 Ob 158/14g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 149/17p Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104359

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.