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{'item': ['1Ob603/95', '1Ob28/00z', '6Ob75/06g', '7Ob126/09v', '7Ob102/13w', '7Ob45/16t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103795 Entscheidungsdatum04.06.1996 Geschäftszahl1Ob603/95; 1Ob28/00z; 6Ob75/06g; 7Ob126/09v; 7Ob102/13w; 7Ob45/16t NormCMR Art17; CMR Art18 RechtssatzIn den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer "darlegt", dass nach den Umständen des Falls der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, zurückzuführen ist, sieht Art 17 Abs 5 CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor. Beweist der Verfügungsberechtigte konkrete Umstände, die mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stehen und erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, ist es nach Art 18 Abs 2 zweiter Satz CMR nicht auch noch seine Sache, ein Verschulden des Frachtführers zu beweisen, sondern Obliegenheit des Frachtführers, gegenüber den vom Verfügungsberechtigten bewiesenen Umständen den Entlastungsbeweis zu führen.In den Fällen des Artikel 17, Absatz 4, CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer "darlegt", dass nach den Umständen des Falls der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17, Absatz 4, CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, zurückzuführen ist, sieht Artikel 17, Absatz 5, CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor. Beweist der Verfügungsberechtigte konkrete Umstände, die mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stehen und erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, ist es nach Artikel 18, Absatz 2, zweiter Satz CMR nicht auch noch seine Sache, ein Verschulden des Frachtführers zu beweisen, sondern Obliegenheit des Frachtführers, gegenüber den vom Verfügungsberechtigten bewiesenen Umständen den Entlastungsbeweis zu führen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 603/95 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 28/00z Vgl auch; Beisatz: Zunächst trifft den Auftraggeber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Auftraggeber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Art 18 CMR ein. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zunächst trifft den Auftraggeber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Auftraggeber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Artikel 18, CMR ein. (T1) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 75/06g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 102/13w nur: In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 2013/67nur: In den Fällen des Artikel 17, Absatz 4, CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17, Absatz 4, CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 2013/67 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 45/16t Auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T4)Auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Artikel 17, Absatz 4, CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103795

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.