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{'item': '1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 8Ob11/06k; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103696 Entscheidungsdatum19.09.2023 Geschäftszahl1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 8Ob11/06k; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k NormZPO §530 Abs1 Z4 F4 ZPO §538 Abs1 ZPO §539 Abs1 RechtssatzDie Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, Paragraph 539, Absatz eins, ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des Paragraph 538, ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d TE OGH 2004-12-22 7 Ob 302/04v Vgl auch TE OGH 2006-02-23 8 Ob 11/06k nur: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat. (T1); Beisatz: Soweit diese Konkretisierung aber fehlt, hat eine selbständige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Zivilgerichte nach § 538 ZPO zu erfolgen. (T2)nur: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, Paragraph 539, Absatz eins, ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat. (T1); Beisatz: Soweit diese Konkretisierung aber fehlt, hat eine selbständige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Zivilgerichte nach Paragraph 538, ZPO zu erfolgen. (T2) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T3); Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T3); Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T4) TE OGH 2011-12-20 8 ObA 43/11y Auch; nur T1 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 115/23k Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103696

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.