RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103702 Entscheidungsdatum04.06.1996 Geschäftszahl1Ob2066/96x; 7Ob93/98x; 7Ob182/98k; 5Ob74/02x; 5Ob100/02w; 5Ob212/08z; 9Ob92/09h; 10ObS71/13h; 9ObA152/16t; 9ObA162/16p; 9ObA4/17d; 9ObA6/17y; 9ObA149/16a; 9ObA1/17p; 8ObA3/17z NormZPO §528 Abs2 Z2 K RechtssatzIst der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-04 1 Ob 2066/96x TE OGH 1998-03-31 7 Ob 93/98x Vgl TE OGH 1998-07-13 7 Ob 182/98k Vgl TE OGH 2002-04-09 5 Ob 74/02x Vgl auch; nur: Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden. (T1)Vgl auch; nur: Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. (T2) Beisatz: Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig. (T3) TE OGH 2002-05-14 5 Ob 100/02w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 212/08z Ähnlich; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T4) Veröff: SZ 2008/161 TE OGH 2010-09-03 9 Ob 92/09h Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 71/13h Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-19 9 ObA 152/16t Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 162/16p Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 4/17d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 6/17y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-19 9 ObA 149/16a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 1/17p Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-27 8 ObA 3/17z Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103702
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.