RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105187 Entscheidungsdatum11.06.1996 Geschäftszahl10ObS2024/96m; 10ObS117/98y; 10ObS248/98p; 10ObS257/02w; 10ObS404/02p; 10ObS23/06i; 10ObS57/08t; 10ObS141/09x; 10ObS204/09m; 10ObS1/11m; 10ObS31/12z; 10ObS40/17f; 10ObS7/21h NormGSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2GSVG in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2 RechtssatzDie Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. Ein "freier Arbeitsmarkt" ist somit keine Verweisungsvoraussetzung. (Hier: Tabaktrafikant). EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-11 10 ObS 2024/96m TE OGH 1998-06-09 10 ObS 117/98y Vgl auch; Beisatz: Der Entzug des Führerscheines begründet nicht per se die Invalidität bzw geminderte Arbeitsfähigkeit. (T1) TE OGH 1998-09-15 10 ObS 248/98p nur: Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 257/02w Auch; nur: Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. (T3); Beisatz: Die Frage, ob eine solche Tätigkeit erlangt werden kann, hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist. (T4) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 404/02p Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherten die (konkrete) Erlangung einer Gewerbeberechtigung infolge der Konkurseröffnung über sein Vermögen (rechtlich) unmöglich geworden ist. (T5) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 23/06i Auch; nur T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss. (T6); Beisatz: Hier: Verweisung eines Großhandelskaufmannes auf Tätigkeiten im Einzelhandel. (T7) TE OGH 2008-06-26 10 ObS 57/08t Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-29 10 ObS 141/09x Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-01-19 10 ObS 204/09m Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2011-02-01 10 ObS 1/11m Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 31/12z Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verweisung eines selbständigen Tierarztes auf eine Tätigkeit in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis. (T8) TE OGH 2017-04-25 10 ObS 40/17f Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verweisung auf die Führung eines größeren als des bisherigen Betriebs mit mehr Mitarbeiter. (T9) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 7/21h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105187
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.