← Österreich

{'item': '10ObS2064/96v; 10ObS113/01t; 10ObS166/06v; 10ObS90/08w; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10ObS77/15v; 10ObS20/17i; 10ObS13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105193 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl10ObS2064/96v; 10ObS113/01t; 10ObS166/06v; 10ObS90/08w; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10ObS77/15v; 10ObS20/17i; 10ObS132/18m; 10ObS93/23h NormGSVG §25 GSVG §60 Abs1 Z2 ASVG §264 Abs5 RechtssatzSpeziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dabei dem Einkommenssteuerrecht entnommen und somit nach diesem zu hinterfragen, wenngleich ansonsten im Sozialversicherungsrecht wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht einfach die Regeln der Einkommenssteuergesetze (analog) angewendet werden können.Speziell der im Paragraph 25, GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dabei dem Einkommenssteuerrecht entnommen und somit nach diesem zu hinterfragen, wenngleich ansonsten im Sozialversicherungsrecht wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht einfach die Regeln der Einkommenssteuergesetze (analog) angewendet werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-11 10 ObS 2064/96v TE OGH 2001-07-10 10 ObS 113/01t nur: Speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dabei dem Einkommenssteuerrecht entnommen. (T1)nur: Speziell der im Paragraph 25, GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dabei dem Einkommenssteuerrecht entnommen. (T1) TE OGH 2006-11-14 10 ObS 166/06v Auch TE OGH 2009-08-11 10 ObS 90/08w Vgl auch; Beisatz: Hier: „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG. (T2) TE OGH 2011-07-21 10 ObS 7/11v Vgl auch; Veröff: SZ 2011/96 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 80/11d Auch; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, GSVG. (T3) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T4)Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd Paragraph 132, Absatz 5, GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T4) Veröff: SZ 2011/145 TE OGH 2013-04-16 10 ObS 24/13x Vgl; Veröff: SZ 2013/36 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 27/13p Auch TE OGH 2015-10-01 10 ObS 77/15v Auch; Veröff: SZ 2015/108 TE OGH 2017-04-25 10 ObS 20/17i Vgl auch; Beisatz: Als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG grundsätzlich die Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes. (T5)Vgl auch; Beisatz: Als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG grundsätzlich die Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes. (T5) TE OGH 2019-05-07 10 ObS 132/18m TE OGH 2024-02-13 10 ObS 93/23h vgl; Beisatz: Hier: „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG (Witwenpension). Verstorbener war als selbständiger Rechtsanwalt tätig, wofür er keine Beitragszeiten einer Pflichtversicherung, wohl aber nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der zuständigen Rechtsanwaltskammer erwarb. (T6)vgl; Beisatz: Hier: „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG (Witwenpension). Verstorbener war als selbständiger Rechtsanwalt tätig, wofür er keine Beitragszeiten einer Pflichtversicherung, wohl aber nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der zuständigen Rechtsanwaltskammer erwarb. (T6) Beisatz: Weder der Wortlaut des § 264 Abs 5 ASVG noch die Rechtsprechung bieten Anhaltspunkte dafür, dass nur Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) unterliegenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellen. (T7)Beisatz: Weder der Wortlaut des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG noch die Rechtsprechung bieten Anhaltspunkte dafür, dass nur Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) unterliegenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105193

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.