RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105188 Entscheidungsdatum11.06.1996 Geschäftszahl10ObS2163/96b; 10ObS380/98z; 10ObS141/02m; 10ObS386/02s; 6Ob199/06t; 10ObS112/12m; 10ObS25/17z NormASVG §135 Abs5; B-KUVG §69 Abs2; KrankenO der BVA Pkt33; Satzung der nö Gebietskrankenkasse §45 Abs4 RechtssatzPkt 33 der Krankenordnung war eine Durchführungsbestimmung zu § 69 Abs 2 B-KUVG. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert beziehungsweise finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage.Pkt 33 der Krankenordnung war eine Durchführungsbestimmung zu Paragraph 69, Absatz 2, B-KUVG. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert beziehungsweise finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-11 10 ObS 2163/96b TE OGH 1998-12-01 10 ObS 380/98z TE OGH 2003-05-27 10 ObS 141/02m Auch; Beisatz: Wenn das Gesetz (hier § 135 Abs 5 ASVG) die nähere Determinierung für einen Anspruch einer Verordnung überlässt, ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung (hier § 45 Abs 4 der Satzung 1999 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) zu prüfen. Es wäre unzulässig, unter Übergehung einer Verordnung die die Grundlage einer solchen Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. (T1)Auch; Beisatz: Wenn das Gesetz (hier Paragraph 135, Absatz 5, ASVG) die nähere Determinierung für einen Anspruch einer Verordnung überlässt, ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung (hier Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) zu prüfen. Es wäre unzulässig, unter Übergehung einer Verordnung die die Grundlage einer solchen Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. (T1) TE OGH 2003-05-27 10 ObS 386/02s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 199/06t Auch; nur: Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. (T2); Beisatz: Hier: Konkretisierung des § 89a GOG durch § 1 Abs 3 ERV 2006. (T3)Auch; nur: Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. (T2); Beisatz: Hier: Konkretisierung des Paragraph 89 a, GOG durch Paragraph eins, Absatz 3, ERV 2006. (T3) TE OGH 2012-10-23 10 ObS 112/12m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-21 10 ObS 25/17z Auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105188
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.