← Österreich

{'item': '14Os15/96 (14Os16/96); 14Os146/96; 13Os202/96; 15Os101/00; 11Os109/02; 11Os121/02; 12Os95/02 (12Os98/02; 12Os106/03); 15Os63/04; 15Os29/07i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099242 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl14Os15/96 (14Os16/96); 14Os146/96; 13Os202/96; 15Os101/00; 11Os109/02; 11Os121/02; 12Os95/02 (12Os98/02; 12Os106/03); 15Os63/04; 15Os29/07i; 15Os63/09t; 13Os54/10f; 12Os135/10k; 11Os120/11y; 12Os65/12v (12Os66/12s; 12Os67/12p; 12Os68/12k; 12Os69/12g; 12Os70/12d; 12Os71/12a; 12Os72/12y; 12Os73/12w); 15Os123/14y; 12Os64/15a (12Os65/15y; 12Os66/15w); 13Os118/21h (13Os119/21f); 11Os54/23k (11Os55/23g; 11Os56/23d; 11Os57/23a) NormStPO §252 Abs1 Z4 RechtssatzEine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne Paragraph 252, Absatz eins, StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (Paragraph 3, StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-11 14 Os 15/96 TE OGH 1996-10-08 14 Os 146/96 Vgl auch TE OGH 1997-03-19 13 Os 202/96 TE OGH 2000-08-10 15 Os 101/00 nur: Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen. (T1)nur: Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne Paragraph 252, Absatz eins, StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen. (T1) TE OGH 2002-10-01 11 Os 109/02 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde. (T2) TE OGH 2002-10-01 11 Os 121/02 Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-02-12 12 Os 95/02 Auch TE OGH 2004-08-11 15 Os 63/04 Auch; nur T1 TE OGH 2007-05-30 15 Os 29/07i Auch; Beisatz: Der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte. (T3)Auch; Beisatz: Der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte. (T3) TE OGH 2009-06-03 15 Os 63/09t Auch; Beisatz: Weil Ton- und Bildaufnahmen über Vernehmungen sich von den Protokollen über diese nur durch die Form der Dokumentation ein und derselben Beweisaufnahme unterscheiden und diesen daher grundsätzlich gleichgestellt sind, ist aus dem Parteieneinverständnis über die Verlesung der Protokolle bei Fehlen gegenteiliger Parteienäußerungen zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen von einer Zustimmung auch zu letzterer auszugehen. (T4) TE OGH 2010-08-19 13 Os 54/10f Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung iSd § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung iSd Paragraph 263, Absatz eins, zweiter Satz StPO. (T5) TE OGH 2010-11-11 12 Os 135/10k Auch TE OGH 2011-10-06 11 Os 120/11y Auch; Beisatz: Das widerspruchslose Hinnehmen einer Verlesung allein reicht selbst bei einem anwaltlich vertretenen Angeklagten in der Regel nicht aus. (T6) TE OGH 2012-08-09 12 Os 65/12v Vgl auch; Beisatz: Aus dem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann eine Zustimmung zur Verlesung im Sinn der Z 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Aus dem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann eine Zustimmung zur Verlesung im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden. (T7) TE OGH 2014-12-03 15 Os 123/14y Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verzicht „auf wörtliche Verlesung des Aktes bzw Teilen desselben“ nicht ausreichend. (T8) TE OGH 2015-06-11 12 Os 64/15a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-12-14 13 Os 118/21h Vgl; Beis nur wie T7 TE OGH 2023-06-13 11 Os 54/23k vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099242

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.