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{'item': ['5Ob2006/96b', '5Ob184/01x', '5Ob287/08d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1996 Geschäftszahl5Ob2006/96b; 5Ob184/01x; 5Ob287/08d NormABGB §7;

§12a

Abs3;

§46a

Abs4;

§46aAbs5 Rechtssatz

Gegen eine analoge Anwendung des § 46a Abs 4

auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1.1.1968 spricht die aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorleuchtende, aber auch durch den systematischen Zusammenhang zwischen § 46a Abs 4

und § 12a Abs 3

belegbare Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Probleme in den Griff zu bekommen, die sich bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb einer Mietergesellschaft (iwS) gezeigt hatten. Es sollte verhindert werden, daß die praktisch "ewige" Mieterstellung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den Vorteil eines vor Jahren oder Jahrzehnten vereinbarten günstigen Mietzinses auch dann bestehen läßt, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft entscheidend geändert haben. Dabei war vor allem an die Eindämmung von Umgehungsgeschäften gedacht (§ 12a Abs 3 letzter Satz

); aus der Sonderregelung für Gesellschaften (unter Umständen "stirbt" die Gesellschaft nie, der Tod der physischen Person tritt früher oder später jedenfalls ein) kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Damit ist das entscheidende Argument der Lehre, die Nichterfassung von Mietvertragsabschlüssen vor dem 1.1.1968 mit natürlichen Personen durch die Regelung des § 46a Abs 4

sei gleichheitswidrig und im Wege der Analogie zu korrigieren (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraummiete, ecolex spezial, 107 f), widerlegt.Gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 4,

auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1.1.1968 spricht die aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorleuchtende, aber auch durch den systematischen Zusammenhang zwischen Paragraph 46 a, Absatz 4,

und Paragraph 12 a, Absatz 3,

belegbare Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Probleme in den Griff zu bekommen, die sich bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb einer Mietergesellschaft (iwS) gezeigt hatten. Es sollte verhindert werden, daß die praktisch "ewige" Mieterstellung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den Vorteil eines vor Jahren oder Jahrzehnten vereinbarten günstigen Mietzinses auch dann bestehen läßt, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft entscheidend geändert haben. Dabei war vor allem an die Eindämmung von Umgehungsgeschäften gedacht (Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz

); aus der Sonderregelung für Gesellschaften (unter Umständen "stirbt" die Gesellschaft nie, der Tod der physischen Person tritt früher oder später jedenfalls ein) kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Damit ist das entscheidende Argument der Lehre, die Nichterfassung von Mietvertragsabschlüssen vor dem 1.1.1968 mit natürlichen Personen durch die Regelung des Paragraph 46 a, Absatz 4,

sei gleichheitswidrig und im Wege der Analogie zu korrigieren (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraummiete, ecolex spezial, 107 f), widerlegt. EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/12 5 Ob 2006/96b TE OGH 2001/09/27 5 Ob 184/01x Vgl auch; Beisatz: Aus der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen, die von juristischen Personen beziehungsweise Personengesellschaften des Handelsrechts und solchen, die von natürlichen Personen geführt werden, in Abs 4 beziehungsweise Abs 5 des § 46a

lässt sich keine Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 5

ableiten, zumal die beiden Anhebungstatbestände zu verschieden sind. (T1) Vgl auch; Beisatz: Aus der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen, die von juristischen Personen beziehungsweise Personengesellschaften des Handelsrechts und solchen, die von natürlichen Personen geführt werden, in Absatz 4, beziehungsweise Absatz 5, des Paragraph 46 a,

lässt sich keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 46 a, Absatz 5,

ableiten, zumal die beiden Anhebungstatbestände zu verschieden sind. (T1) TE OGH 2009/01/27 5 Ob 287/08d Vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 46a Abs 4

auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem

  1. 1968 kommt nicht in Frage. (T2) Vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 4,

auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem

  1. 1968 kommt nicht in Frage. (T2) RechtssatznummerRS0103219

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.