RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1996 Geschäftszahl5Ob2006/96b; 5Ob132/97s; 1Ob91/97g NormABGB §7; MRG §46a Abs4; RechtssatzDie Ausdehnung der in § 46a Abs 4 MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt nicht in Frage.Die Ausdehnung der in Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt nicht in Frage. EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/12 5 Ob 2006/96b TE OGH 1997/09/02 5 Ob 132/97s Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet wurde und vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag eintrat. Eine solche Vertragsübernahme schließt das Anhebungsrecht nach § 46a Abs 4 MRG nicht aus. (T1) Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet wurde und vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag eintrat. Eine solche Vertragsübernahme schließt das Anhebungsrecht nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG nicht aus. (T1) TE OGH 1998/02/24 1 Ob 91/97g Vgl auch; Beisatz: Wurde das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet und trat vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag ein, so kommt es bei der Überprüfung der Voraussetzung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG nicht darauf an, welche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG seit dem Vertragsabschluß mit dem Vormieter erfolgt ist, sondern es ist allein entscheidend, ob sich bei der nunmehrigen Hauptmieterin eine solche Änderung seit dem Abschluß des Mietvertrags mit ihr vollzogen hat. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Verweisung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG auf § 12a Abs 3 MRG, stellt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten der Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit (arg. "in ihr") ab. (T2) Vgl auch; Beisatz: Wurde das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet und trat vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag ein, so kommt es bei der Überprüfung der Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht darauf an, welche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG seit dem Vertragsabschluß mit dem Vormieter erfolgt ist, sondern es ist allein entscheidend, ob sich bei der nunmehrigen Hauptmieterin eine solche Änderung seit dem Abschluß des Mietvertrags mit ihr vollzogen hat. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Verweisung des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, stellt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten der Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit (arg. "in ihr") ab. (T2) RechtssatznummerRS0103220
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