← Österreich

{'item': ['5Ob2006/96b', '5Ob100/99p', '5Ob141/99t', '5Ob58/00s', '5Ob307/00h', '5Ob51/01p', '5Ob93/09a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103221 Entscheidungsdatum12.06.1996 Geschäftszahl5Ob2006/96b; 5Ob100/99p; 5Ob141/99t; 5Ob58/00s; 5Ob307/00h; 5Ob51/01p; 5Ob93/09a NormMRG §12 Abs1; MRG §12a Abs3; MRG §46a Abs4 RechtssatzDie Regelung des § 46a Abs 4 MRG erfaßt, wie sich aus der Z 1 leg cit ergibt, die Fälle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG. Voraussetzung einer Mietzinserhöhung ist daher auch die Erfüllung dieses veräußerungsähnlichen Tatbestandes. Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann jedoch die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG (folglich auch die des § 46a Abs 4 MRG) gar nicht eintreten.Die Regelung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG erfaßt, wie sich aus der Ziffer eins, leg cit ergibt, die Fälle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Voraussetzung einer Mietzinserhöhung ist daher auch die Erfüllung dieses veräußerungsähnlichen Tatbestandes. Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann jedoch die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, MRG (folglich auch die des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG) gar nicht eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-12 5 Ob 2006/96b TE OGH 1999-05-26 5 Ob 100/99p Vgl auch; nur: Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG gar nicht eintreten. (T1) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluß, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluß des Mietzinsanhebungsrechtes: vgl WoBl 1990/59), auch die in § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T2)Vgl auch; nur: Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, MRG gar nicht eintreten. (T1) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluß, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluß des Mietzinsanhebungsrechtes: vergleiche WoBl 1990/59), auch die in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T2) TE OGH 1999-12-07 5 Ob 141/99t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T3) TE OGH 2000-03-14 5 Ob 58/00s Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 307/00h Vgl auch; Veröff: SZ 74/109 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 51/01p Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 93/09a Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG wirkt die Erklärung gegenüber dem Vermieter, von einem vertraglich eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch zu machen, nur deklarativ. (T4); Bem: Siehe auch RS0125015. (T5); Veröff: SZ 2009/79Auch; Beisatz: In den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wirkt die Erklärung gegenüber dem Vermieter, von einem vertraglich eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch zu machen, nur deklarativ. (T4); Bem: Siehe auch RS0125015. (T5); Veröff: SZ 2009/79

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.