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{'item': ['5Ob2064/96g', '5Ob265/03m', '5Ob40/08f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1996 Geschäftszahl5Ob2064/96g; 5Ob265/03m; 5Ob40/08f NormABGB §835 B; ABGB §836 C; ABGB §837 D; WEG 1975 §13a Abs1 Z6; WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2; WEG 1

§21

Abs3;

§30

Abs1 Z6;

§52

Abs1 Z3;

§52Abs1 Z8 Rechtssatz

Ein auf § 13a Abs 1 Z 6 WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung führt zunächst nur dazu, dass die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird. Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt).Ein auf Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung führt zunächst nur dazu, dass die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird. Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/12 5 Ob 2064/96g TE OGH 2003/11/25 5 Ob 265/03m Vgl auch; nur: Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) Vgl auch; nur: Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) TE OGH 2008/06/03 5 Ob 40/08f Vgl; Beisatz: Hier: Die Notwendigkeit zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ist hier (Wahrnehmung bestimmter Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer bei Selbstverwaltung) nicht zu erkennen. (T2); Beisatz: Allfälligen Unzulänglichkeiten oder gar Missbräuchen einer an einzelne Mit- und Wohnungseigentümer „delegierten" Selbstverwaltung kann - wenn sich das Problem eines dominanten Mehrheitseigentümers nicht stellt - ohnehin durch einen jedem einzelnen Mitglied der Eigentümergemeinschaft möglichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters nach § 30 Abs 1 Z 6

adäquat begegnet werden. (T3) Vgl; Beisatz: Hier: Die Notwendigkeit zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ist hier (Wahrnehmung bestimmter Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer bei Selbstverwaltung) nicht zu erkennen. (T2); Beisatz: Allfälligen Unzulänglichkeiten oder gar Missbräuchen einer an einzelne Mit- und Wohnungseigentümer „delegierten" Selbstverwaltung kann - wenn sich das Problem eines dominanten Mehrheitseigentümers nicht stellt - ohnehin durch einen jedem einzelnen Mitglied der Eigentümergemeinschaft möglichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,

adäquat begegnet werden. (T3) RechtssatznummerRS0103299

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.