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{'item': ['5Ob2107/96f', '5Ob78/99b', '3Ob282/01v', '5Ob195/02s', '5Ob204/03s', '5Ob138/04m', '5Ob54/05k', '5Ob105/06m', '3Ob56/07t', '5Ob58/07a', '5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099943 Entscheidungsdatum12.06.1996 Geschäftszahl5Ob2107/96f; 5Ob78/99b; 3Ob282/01v; 5Ob195/02s; 5Ob204/03s; 5Ob138/04m; 5Ob54/05k; 5Ob105/06m; 3Ob56/07t; 5Ob58/07a; 5Ob289/07x; 5Ob56/08h; 5Ob118/08a; 5Ob206/08t; 5Ob204/08y; 5Ob234/08k; 5Ob94/09y; 5Ob222/09x; 5Ob115/10p; 5Ob60/11a; 5Ob32/12k; 5Ob13/15w; 5Ob221/15h; 5Ob179/16h; 5Ob134/16s; 5Ob112/18h; 5Ob65/21a; 5Ob172/22p; 5Ob173/22k NormEO §183 Abs1; GBG §94 A; GBG §94 D; nöGVG §4; nöGVG §18 Abs2; nöGVG 2007 §11 Abs8; nöGVG 2007 §26; KrntGVG 2002 §18; KrntGVG 2002 §20 RechtssatzGenehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich, einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (so schon 5 Ob 1134/94); umgekehrt hat aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet; das Grundbuchsgericht hat sich weiters nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob ein Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann, sondern muss eine eigene Erklärung der Behörde über die Rechtskraft verlangen; eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-12 5 Ob 2107/96f TE OGH 1999-04-13 5 Ob 78/99b Vgl; Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen die Bewilligung zu versagen. (T1) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 282/01v nur: Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich, einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (so schon 5 Ob 1134/94); umgekehrt hat aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen. (T2); Beisatz: Diese Erwägungen haben auch im Exekutionsverfahren bei der Beurteilung einer nicht rechtskräftigen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde zu gelten. (T3) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 195/02s Auch; Beisatz: Agrarbehördliche Genehmigungen bedürfen einer Rechtskraftbestätigung. (T4) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 204/03s Auch; nur: Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. (T5) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 138/04m nur T5; Beis wie T1 TE OGH 2005-04-05 5 Ob 54/05k nur T5; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 105/06m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/102 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 56/07t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 58/07a Beis wie T1; nur T5; Beisatz: Es genügt eine gesonderte oder etwa auf dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag angebrachte Behördenerklärung, nach der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der betreffende Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt. (T6) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 289/07x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Flurverfassungsrechtliche Genehmigung der Agrarbezirksbehörde. (T7) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 56/08h Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf § 11 Abs 8 nö GVG 2007, wonach gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, bedeutet aber keine Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist. (T8); Beisatz: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht einmal davon ab, ob die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrückliches vorschreiben. (T9)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 8, nö GVG 2007, wonach gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, bedeutet aber keine Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist. (T8); Beisatz: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht einmal davon ab, ob die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrückliches vorschreiben. (T9) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 118/08a Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ist die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung, muss diese in Rechtskraft erwachsen sein, welcher Umstand dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist. (T10); Beisatz: Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus, weil ein Bescheid überhaupt erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann und davor die Rechtskraft ausgeschlossen ist. (T11); Beisatz: Eine Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde ist einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich, umgekehrt hat das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung auch keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen. (T12); Beisatz: Jede Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt deren Rechtskraft voraus. (T13) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 206/08t Vgl auch; Beisatz: Der bloße Stempelaufdruck „Bescheid rechtskräftig" ohne Unterschrift des bestätigenden Organs beziehungsweise ohne Bestätigungsvermerk weist nicht die Qualität eines behördlichen Aktes auf. (T14) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y nur T5; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Ob die Rechtskraftbestätigung - als Voraussetzung für die Bindung an diese - von der zuständigen Behörde erteilt wurde, ist vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T15); Beisatz: Das Fehlen der Bindungswirkung der Rechtskraftbestätigung ist dem gänzlichen Fehlen der Rechtskraftbestätigung gleichzusetzen und führt daher zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. (T16); Beisatz: Wird eine Rechtskraftbestätigung in Form einer Beglaubigung nach § 18 Abs 4 AVG nicht den Erfordernissen des § 4 BeglV gerecht, ist eine bindende Rechtskraftbestätigung zu verneinen (hier: Fehlen der Fertigungsklausel und der Nennung des Genehmigenden). (T17); Bem: Hier: Zweifel, ob die Rechtskraftbestätigung (als öffentliche Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO) von der zuständigen Behörde erteilt wurde. (T18)nur T5; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Ob die Rechtskraftbestätigung - als Voraussetzung für die Bindung an diese - von der zuständigen Behörde erteilt wurde, ist vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T15); Beisatz: Das Fehlen der Bindungswirkung der Rechtskraftbestätigung ist dem gänzlichen Fehlen der Rechtskraftbestätigung gleichzusetzen und führt daher zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. (T16); Beisatz: Wird eine Rechtskraftbestätigung in Form einer Beglaubigung nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, BeglV gerecht, ist eine bindende Rechtskraftbestätigung zu verneinen (hier: Fehlen der Fertigungsklausel und der Nennung des Genehmigenden). (T17); Bem: Hier: Zweifel, ob die Rechtskraftbestätigung (als öffentliche Urkunde nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO) von der zuständigen Behörde erteilt wurde. (T18) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl; Beisatz: Hier: Notwendiger Nachweis der Rechtskraft eines Enteignungsbescheids. (T19) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 94/09y TE OGH 2009-11-10 5 Ob 222/09x Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Negativbestätigung nach §§ 18, 20 Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon 5 Ob 169/07z). (T20); Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ 2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach § 18 Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. (T21)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Negativbestätigung nach Paragraphen 18, 20, Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon 5 Ob 169/07z). (T20); Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ 2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach Paragraph 18, Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt. (T21) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 115/10p Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T22); Beisatz: Eine Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beurteilung, ob eine Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde überhaupt vorliegt. (T23)Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach Paragraph 39, VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T22); Beisatz: Eine Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beurteilung, ob eine Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde überhaupt vorliegt. (T23) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 60/11a Vgl auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TirFLG. (T24)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TirFLG. (T24) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 32/12k Auch; nur auch T5; Auch Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T25)Auch; nur auch T5; Auch Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG. (T25) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 13/15w Vgl auch TE OGH 2016-03-22 5 Ob 221/15h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 179/16h Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 134/16s Auch; Beis wie T1; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 112/18h Auch TE OGH 2021-06-14 5 Ob 65/21a Beis wie T6 TE OGH 2022-10-20 5 Ob 172/22p Beis wie T12 TE OGH 2022-11-08 5 Ob 173/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099943

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.