Abs 1 MRG; haben sich im Laufe der Zeit die Mieter zweier weiterer Bestandobjekte zur Tragung der Liftbetriebskosten verpflichtet, weshalb ihnen von den Vermietern das Recht zur Benützung des Liftes eingeräumt wurde und auch die entsprechenden Schlüssel übergeben wurden, so wurde durch eine derartige Gestattung der Liftbenützung seitens der Vermieter der gegebene Mangel der Qualifikation der Liftanlage als
Eine einseitige Erweiterung der hinsichtlich der Liftbenützung mit den bisher Benützungsberechtigten bestehenden Sondervereinbarung durch die Liegenschaftseigentümer allein ist rechtlich nämlich nicht möglich.Wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind, so fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter der Charakter einer
Paragraph 24, Absatz eins, MRG; haben sich im Laufe der Zeit die Mieter zweier weiterer Bestandobjekte zur Tragung der Liftbetriebskosten verpflichtet, weshalb ihnen von den Vermietern das Recht zur Benützung des Liftes eingeräumt wurde und auch die entsprechenden Schlüssel übergeben wurden, so wurde durch eine derartige Gestattung der Liftbenützung seitens der Vermieter der gegebene Mangel der Qualifikation der Liftanlage als
Paragraph 24, Absatz eins, MRG nicht beseitigt. Eine einseitige Erweiterung der hinsichtlich der Liftbenützung mit den bisher Benützungsberechtigten bestehenden Sondervereinbarung durch die Liegenschaftseigentümer allein ist rechtlich nämlich nicht möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-12 5 Ob 2157/96h TE OGH 1999-10-12 5 Ob 236/99p Vgl auch TE OGH 2001-12-11 5 Ob 122/01d Vgl auch; nur: Wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind, so fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter der Charakter einer
Vgl auch; nur: Wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind, so fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter der Charakter einer
Paragraph 24, Absatz eins, MRG. (T1) Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 269/03z Vgl auch; Beisatz: Die Einräumung einer Berechtigung kann gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen, was noch nicht zur einseitigen Beseitigung einer Sondervereinbarung führt. (T3) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 284/04g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 287/07b Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs - zu benützen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs - zu benützen. (T4) Beisatz: Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. (T5) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t Vgl auch; Beisatz: Eine sogenannte „Aufzugsgemeinschaft", als Summe aus den aus einer Sondernutzungsvereinbarung Berechtigten und dem Bestandgeber, entsteht nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (gegen Zahlung eines über die Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts). (T6) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 220/11f Vgl; Beis ähnlich wie T4; Vgl auch Beis wie T6 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 170/13f Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T7) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 83/15i Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i vgl; nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101592
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.