RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102779 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl2Ob2107/96h; 1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 3Ob289/05d; 9Ob128/06y; 8Ob167/09f; 8Ob9/10x; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 5Ob35/11z; 2Ob198/11y; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 3Ob49/12w; 4Ob67/12z; 1Ob188/12x; 2Ob238/12g; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 7Ob210/14d; 7Ob221/14x; 8Ob93/14f; 3Ob108/16b; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 2Ob133/16x; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob137/18f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 3Ob239/19x; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob19/20g; 1Ob64/23b NormABGB §1295 IIf7f ABGB §1299 E ABGB §1304 F RechtssatzBei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-13 2 Ob 2107/96h TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i Vgl auch TE OGH 1997-09-24 7 Ob 118/97x Auch TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Vgl auch; Beisatz: Hier: Versprechen einer 70 %igen Rendite. (T1) Beisatz: Eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kann kaum auf Dauer realisierbar sein (vgl auch 1 Ob 2389/96x). (T2)Beisatz: Eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kann kaum auf Dauer realisierbar sein vergleiche auch 1 Ob 2389/96x). (T2) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 166/99h Auch TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, wann generell ein geschädigter Anleger Wertpapiere verkaufen muss, um nicht dem Einwand eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sein, und ob er allenfalls vor Ablauf der vereinbarten Veranlagungsdauer gar nicht verkaufen dürfte erörtert, aber nicht abschließend beantwortet. (T3) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 128/06y Beisatz: Die einschränkende Auslegung, dass ein Mitverschulden des Anlegers nur dann angenommen werden könne, wenn dieser bei Vertragsabschluss „hervorragende Kenntnisse" auf dem Anlagesektor besessen habe, ist aus der genannten Rechtsprechung nicht ableitbar. (T4) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 167/09f Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. (T5) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 9/10x Vgl auch; nur T5 TE OGH 2011-06-29 8 Ob 132/10k Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Nichtbeachtung von Informationsmaterial. (T6) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtlesen von Risikohinweisen. (T7) Veröff: SZ 2011/84 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 35/11z Auch; nur T5 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 198/11y nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 16/12z Auch; nur T5; Beisatz: Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder etwa eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8)Auch; nur T5; Beisatz: Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder etwa eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T8) Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T9)Beisatz: Von einem Mitverschulden nach Paragraph 1304, ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd Paragraph 871, ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T9) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 246/11d Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 49/12w Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert. (T10) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Vgl TE OGH 2012-12-13 1 Ob 188/12x Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 238/12g Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments kein Mitverschulden dadurch zur Last falle, dass sie die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen habe. (T11) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 50/12m Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 135/13a Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 17/13h Vgl; Beisatz: Hier aber kein Mitverschulden, wenn sich der Kläger eigenen Bedenken zuwider vom wiederholten fachkundigen Rat der Beklagten überzeugen ließ. (T12) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Vgl; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-04-30 7 Ob 221/14x Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt aber nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben. (T13) Veröff: SZ 2015/105 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 108/16b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 70/15i Vgl auch TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Auch; Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-09-28 2 Ob 133/16x Auch TE OGH 2017-11-29 1 Ob 112/17b Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Eine Minderung des Schadenersatzes kommt nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht. (T14) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2018-08-29 1 Ob 137/18f Auch; Beis wie T8; Beis wie T14 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 94/18s Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 78/19f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Liegt der Anlageentscheidung auch eine den Klägern vorwerfbare Sorglosigkeit zugrunde, kommt grundsätzlich auch bei fehlender „Korrelation“ zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler eine Minderung des Ersatzes wegen Mitverschuldens in Betracht. (T15) TE OGH 2019-12-16 7 Ob 106/19t Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: 50 % Mitverschulden bei Erwerb von Beteiligungen. (T16) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 239/19x TE OGH 2020-04-01 1 Ob 159/19t Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die zu 1 Ob 112/17b und 1 Ob 137/18f vertretene Rechtsansicht (T14) wurde nicht aufrecht erhalten (so schon 1 Ob 78/19f). (T17) Beisatz: Das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise begründet aber nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers. (T18) TE OGH 2020-09-23 3 Ob 55/20i Beis wie T18 TE OGH 2020-10-23 8 Ob 19/20g Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 64/23b Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: ehemalige Bankangestellte glaubte den Beteuerungen der Beklagten, dass die im Internet kursierenden Artikel über eine Unsicherheit der Veranlagung falsch und rufschädigend seien sowie dass Gold in einem Banktresor unterversichert und unsicher sei. Die Beklagten erläuterten das Geschäftsmodell der Veranlagung zudem plausibel. (T19) Beisatz: Aus dem Hinweis, eine Investition des Goldes in eine andere Veranlagung wäre „vorteilhafter“, ergibt sich nicht, dass die Erstbeklagte der Klägerin zu einer risikoärmeren Veranlagung geraten oder von der tatsächlichen Veranlagung gar abgeraten hätte. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102779
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.