RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101975 Entscheidungsdatum13.06.1996 Geschäftszahl8ObS2112/96p; 8ObS13/01x; 8ObS257/01d; 8ObS16/04t; 8ObS16/05v; 8ObS7/08z; 8ObS6/15p; 8ObS3/21f NormIESG §1 Abs4 lita RechtssatzInsolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. Eine gesetzliche Abfertigung läge auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Austrittsgrund unter Hinweis auf diesen gekündigt hätte, nicht aber, wenn er einer angedrohten Entlassung durch eine Selbstkündigung begegnet. § 48 ASGG.Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. Eine gesetzliche Abfertigung läge auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Austrittsgrund unter Hinweis auf diesen gekündigt hätte, nicht aber, wenn er einer angedrohten Entlassung durch eine Selbstkündigung begegnet. Paragraph 48, ASGG. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-13 8 ObS 2112/96p TE OGH 2001-01-25 8 ObS 13/01x Vgl auch; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T1) TE OGH 2001-11-15 8 ObS 257/01d nur: Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. (T2) Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T3)Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T3) TE OGH 2005-10-06 8 ObS 16/04t nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/143 TE OGH 2005-10-06 8 ObS 16/05v nur T2; Beisatz: Eine darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen ist nicht gesichert. (T4) Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-09-02 8 ObS 7/08z Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-06-25 8 ObS 6/15p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-03 8 ObS 3/21f Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sicherung des – auf eine Einzelvereinbarung über die Anrechnung von Zeiten der Bildungskarenz bzw geringfügigen Beschäftigung fußenden – Abfertigungsanspruches nach der Rechtslage nach dem § 11 Abs 2 AVRAG iVm § 15f Abs 1 Satz 3 MSchG aF (idF BGBl I 103/2001). (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sicherung des – auf eine Einzelvereinbarung über die Anrechnung von Zeiten der Bildungskarenz bzw geringfügigen Beschäftigung fußenden – Abfertigungsanspruches nach der Rechtslage nach dem Paragraph 11, Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 15 f, Absatz eins, Satz 3 MSchG aF in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001,). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.