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{'item': '15Os23/96; 14Os55/97; 12Os125/99; 13Os10/00; 13Os59/03; 12Os19/05v; 12Os149/05m; 15Os24/06b; 11Os65/06b; 13Os103/06f; 13Os1/07g; 15Os57/13s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101356 Entscheidungsdatum25.10.2022 Geschäftszahl15Os23/96; 14Os55/97; 12Os125/99; 13Os10/00; 13Os59/03; 12Os19/05v; 12Os149/05m; 15Os24/06b; 11Os65/06b; 13Os103/06f; 13Os1/07g; 15Os57/13s; 13Os78/15t; 11Os11/19f; 14Os93/22s NormStGB §148 RechtssatzNach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist.Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl römisch eins jeweils zu Paragraph 148,) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-13 15 Os 23/96 TE OGH 1997-06-03 14 Os 55/97 TE OGH 1999-12-16 12 Os 125/99 nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T2)nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Für die Haftung nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T2) TE OGH 2000-05-17 13 Os 10/00 Auch; Beisatz: Für die Annahme eines gewerbsmäßig schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) muss die Absicht des Täters auf die Begehung zwar nicht ausschließlich, aber doch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet sein (mag auch nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein). (T3)Auch; Beisatz: Für die Annahme eines gewerbsmäßig schweren Betruges (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) muss die Absicht des Täters auf die Begehung zwar nicht ausschließlich, aber doch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet sein (mag auch nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein). (T3) TE OGH 2003-06-04 13 Os 59/03 Vgl auch TE OGH 2005-04-28 12 Os 19/05v nur T1; Beisatz: Die gelegentliche Verübung nicht schwerer Betrügereien hindert die Anwendung des zweiten Falls des § 148 StGB nicht. (T4)nur T1; Beisatz: Die gelegentliche Verübung nicht schwerer Betrügereien hindert die Anwendung des zweiten Falls des Paragraph 148, StGB nicht. (T4) TE OGH 2006-02-23 12 Os 149/05m Beis wie T2 TE OGH 2006-04-19 15 Os 24/06b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-19 11 Os 65/06b Auch TE OGH 2006-11-08 13 Os 103/06f Vgl auch TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (T5)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (Paragraph 147, StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (T5) TE OGH 2013-06-26 15 Os 57/13s TE OGH 2015-10-28 13 Os 78/15t Auch TE OGH 2019-04-02 11 Os 11/19f Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-10-25 14 Os 93/22s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101356

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.