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{'item': ['6Bkd1/95', '6Bkd6/97', '16Bkd2/99', '16Bkd2/08', '16Bkd1/08', '16Bkd7/09', '16Bkd6/11', '22Os2/16h', '26Os5/16d', '22Ds2/17i', '25Ds6/17z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101393 Entscheidungsdatum24.06.1996 Geschäftszahl6Bkd1/95; 6Bkd6/97; 16Bkd2/99; 16Bkd2/08; 16Bkd1/08; 16Bkd7/09; 16Bkd6/11; 22Os2/16h; 26Os5/16d; 22Ds2/17i; 25Ds6/17z; 25Ds2/19i; 20Ds13/20x; 26Ds10/20z; 26Ds15/21m NormDSt 1990 §1 Abs1 B; DSt 1990 §3; RL-BA 1977 §16 RechtssatzWenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen.Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des Paragraph 3, DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-24 6 Bkd 1/95 TE OGH 1998-06-29 6 Bkd 6/97 TE OGH 2000-03-27 16 Bkd 2/99 Beisatz: Hier: § 16 RL-BA. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 16, RL-BA. (T1) TE OGH 2008-09-29 16 Bkd 2/08 Auch; Beisatz: Hier: Geringes Verschulden bejaht. (T2) TE OGH 2008-09-29 16 Bkd 1/08 Auch; Beisatz: Ein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an - beiderseits aufrechten - Vertretungsverhältnissen stellt kein im Sinn des § 3 DSt geringfügiges Verschulden dar. (T3)Auch; Beisatz: Ein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an - beiderseits aufrechten - Vertretungsverhältnissen stellt kein im Sinn des Paragraph 3, DSt geringfügiges Verschulden dar. (T3) TE OGH 2010-12-20 16 Bkd 7/09 Vgl auch TE OGH 2012-02-06 16 Bkd 6/11 Vgl; nur: Bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist – kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen. (T4)Vgl; nur: Bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des Paragraph 3, DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist – kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen. (T4) TE OGH 2016-12-07 22 Os 2/16h Auch; nur T4 TE OGH 2016-11-18 26 Os 5/16d Auch; nur T4 TE OGH 2017-06-27 22 Ds 2/17i Auch; nur T4 TE OGH 2017-10-23 25 Ds 6/17z Auch TE OGH 2020-06-08 25 Ds 2/19i Vgl TE OGH 2021-05-18 20 Ds 13/20x Vgl; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 RL-BA 2015. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 2, RL-BA 2015. (T5) TE OGH 2021-06-17 26 Ds 10/20z Vgl TE OGH 2022-09-07 26 Ds 15/21m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101393

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.