RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105550 Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl1Ob622/95; 1Ob304/01i; 7Ob224/04y; 6Ob84/05d; 5Ob23/08f; 2Ob143/09g; 1Ob215/10i; 6Ob39/11w; 2Ob13/11t; 7Ob231/12i; 2Ob150/12s; 1Ob211/15h; 10Ob74/17f; 6Ob154/20w; 8Ob52/22p; 10Ob47/22t; 5Ob196/22t NormABGB §484 RechtssatzBei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 304/01i Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. (T1) Beisatz: Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass gemessene Servituten auch keinesfalls eingeschränkt werden dürften. (T2) Veröff: SZ 2002/86 TE OGH 2004-10-20 7 Ob 224/04y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 23/08f Auch; Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T4) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 215/10i Beis wie T2 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 39/11w Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t Vgl TE OGH 2013-02-18 7 Ob 231/12i TE OGH 2013-02-21 2 Ob 150/12s Vgl auch; Vgl Beis wie T3 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 211/15h Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dingliches Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T6) TE OGH 2018-01-23 10 Ob 74/17f TE OGH 2020-09-16 6 Ob 154/20w Beis wie T5 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 52/22p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 47/22t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T7) TE OGH 2023-01-31 5 Ob 196/22t Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105550
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