← Österreich

{'item': ['1Ob2073/96a', '1Ob280/98b', '3Ob124/04p', '2Ob127/13k', '2Ob98/14x', '7Ob60/14w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103689 Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl1Ob2073/96a; 1Ob280/98b; 3Ob124/04p; 2Ob127/13k; 2Ob98/14x; 7Ob60/14w NormMRG §49 Abs2 RechtssatzFür die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den

  1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht.Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den
  2. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 1 Ob 2073/96a TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b Vgl auch; nur: Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. (T1) Beisatz: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll, verdeutlichte doch der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 MRG, dass sich das Anbot des Vermieters auf Abschluss eines befristeten Hauptmietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auf einen Zeitraum beziehen muss, der zumindest bis
  3. Dezember 1984 wirksam ist. (T2)Beisatz: Mit Paragraph 49, Absatz 2, MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll, verdeutlichte doch der Gesetzgeber in Paragraph 49, Absatz 2, MRG, dass sich das Anbot des Vermieters auf Abschluss eines befristeten Hauptmietvertrags nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG auf einen Zeitraum beziehen muss, der zumindest bis
  4. Dezember 1984 wirksam ist. (T2) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 124/04p Vgl auch; Beis wie T2 nur: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll. (T3)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Mit Paragraph 49, Absatz 2, MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll. (T3) TE OGH 2013-10-23 2 Ob 127/13k Auch TE OGH 2014-10-23 2 Ob 98/14x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 60/14w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103689

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.