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1Ob2119/96s

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl1Ob2119/96s; 1Ob230/05p NormVStG §17;

VStG §39;

RechtssatzDie Beschlagnahme ist das prozessuale Mittel zur Sicherung der Strafe des Verfalls. Sie beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an der beschlagnahmten Sache. Der beschlagnahmte Gegenstand ist zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls nicht verhängt wird. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sache nicht mehr möglich ist, ist dafür entsprechender Ersatz in Geld zu leisten.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/25 1 Ob 2119/96s TE OGH 2005/11/22 1 Ob 230/05p Beisatz: An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des § 285a ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere. (T1) Beisatz: An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des Paragraph 285 a, ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere. (T1) RechtssatznummerRS0103704

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