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{'item': '4Ob595/95; 1Ob43/97y; 7Ob301/97h; 3Ob233/97d; 6Ob159/98w; 6Ob265/98h; 7Ob272/01b; 7Ob119/05h; 1Ob1/08s; 7Ob111/08m; 4Ob28/09k; 1Ob168/10b; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104573 Entscheidungsdatum29.07.2024 Geschäftszahl4Ob595/95; 1Ob43/97y; 7Ob301/97h; 3Ob233/97d; 6Ob159/98w; 6Ob265/98h; 7Ob272/01b; 7Ob119/05h; 1Ob1/08s; 7Ob111/08m; 4Ob28/09k; 1Ob168/10b; 22Os1/14h; 9Ob87/16h; 5Ob233/23k NormABGB §358 IIIABGB §358 römisch drei ABGB §880a A ABGB §1299 C ABGB §1299 D RechtssatzBei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 4 Ob 595/95 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 43/97y nur: Nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. (T1) TE OGH 1997-12-17 7 Ob 301/97h Vgl auch TE OGH 1998-01-28 3 Ob 233/97d nur: Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen. (T2) Veröff: SZ 71/12 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 159/98w Auch; nur T1; nur T2 nur: Der Treuhänder hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen) einzustehen. (T3) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 265/98h Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. (T4) TE OGH 2001-12-07 7 Ob 272/01b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 119/05h Auch; nur T2 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 1/08s Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T5); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T6) TE OGH 2008-09-11 7 Ob 111/08m Auch TE OGH 2009-04-21 4 Ob 28/09k Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (hier für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein. (T7); Veröff: SZ 2009/48 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 168/10b nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-11-11 22 Os 1/14h Auch; Beisatz: Im Fall der mehrseitigen offenen Treuhandschaft ergibt sich aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck, dass der Treuhänder grundsätzlich nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers zu wahren hat. (T8) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 87/16h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. (T9) TE OGH 2024-07-29 5 Ob 233/23k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104573

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.