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{'item': '4Ob2078/96h; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 2Ob225/07p; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob29/11z; 6Ob110/12p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105518 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob2078/96h; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 2Ob225/07p; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob29/11z; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob14/14y; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob239/16i; 6Ob84/17x; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 6Ob13/20k; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i; 5Ob85/21t; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y; 6Ob89/21p; 6Ob234/21m; 6Ob98/24s; 6Ob233/24v NormGmbHG §82 Abs1 RechtssatzZweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH

  1. Sess 88). Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens.Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH
  2. Sess 88). Im Gegensatz zu Paragraph 30, dGmbHG verbietet Paragraph 82, GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil; Paragraph 30, dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 4 Ob 2078/96h Veröff: SZ 69/149 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 4/99b Vgl auch; Veröff: SZ 72/172 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 288/99t Vgl auch; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so zum Beispiel an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. (T1); Veröff: SZ 73/14 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 252/02s nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH
  3. Sess 88). (T2)nur: Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH
  4. Sess 88). (T2) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen. (T3); Beis wie T1nur: Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu Paragraph 30, dGmbHG verbietet Paragraph 82, GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen. (T3); Beis wie T1 Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d Beisatz: Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4) Veröff: SZ 2005/178 TE OGH 2007-07-04 7 Ob 142/07v nur T2; Beisatz: Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern. (T5); Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T6)nur T2; Beisatz: Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern. (T5); Beisatz: Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T6) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 225/07p nur T2; Veröff: SZ 2008/74 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 132/10w Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T7) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 35/10p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 29/11z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 110/12p Vgl; Veröff: SZ 2012/90 TE OGH 2013-03-04 8 Ob 20/13v Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T8) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Auch; Beis wie T7; Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG sowie die korrespondierende Regelung des § 52 AktG statuieren nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. (T9); Veröff: SZ 2014/125Auch; Beis wie T7; Beisatz: Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG sowie die korrespondierende Regelung des Paragraph 52, AktG statuieren nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. (T9); Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 171/15p Auch; nur T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist primär eine Gläubigerschutzvorschrift. (T10); Veröff: SZ 2016/20 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot. (T11) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 239/16i Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wieder­herstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. (T12)Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der Paragraphen 82, f GmbHG ist auf Erhaltung und Wieder­herstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. (T12) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 84/17x Vgl; Beisatz: Hier: Auszahlungen, obwohl mangels Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse verbindliche Beschlüsse über die Verteilung der Bilanzgewinne nicht vorlagen. Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T13) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 128/17t Auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 195/18x Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/113 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 13/20k TE OGH 2020-02-20 6 Ob 18/20w Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i vgl; Beisatz wie T13 nur: Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T14) Beisatz: Ungebundenes Vermögen darf nicht jederzeit und regellos, sondern nur auf Grundlage eines gültigen Jahresabschlusses nach Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses entnommen werden. (T15) Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 71/21s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen. (T16) Beisatz: Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden. (T17) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T18) Beisatz: § 82 GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters. (T19)Beisatz: Paragraph 82, GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters. (T19) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 89/21p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 234/21m Beisatz ähnlich wie T1 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s Beisatz nur wie T7 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105518

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.