G enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG und Paragraph 52, AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG und Paragraph 56, AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 4 Ob 2078/96h Veröff: SZ 69/149 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2328/96y nur: Normadressaten des in §
G enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. (T1) Beisatz: Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste. (T2)nur: Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG und Paragraph 52, AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. (T1) Beisatz: Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste. (T2) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 290/00d Beis wie T2; Veröff: SZ 74/112 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Vgl auch; Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T3)Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T3) Veröff: SZ 2005/178 TE OGH 2006-10-24 10 Ob 16/06k Vgl auch; Beisatz: Dritte - etwa Leasinggeber - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig beziehungsweise ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt, so unbestrittenermaßen bei hier nicht vorliegender Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. (T4) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 225/07p Vgl; Veröff: SZ 2008/74 TE OGH 2009-08-05 9 Ob 25/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 35/10p Auch; Beis wie T4; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T5) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 29/11z TE OGH 2013-03-20 6 Ob 48/12w Vgl; Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T6) Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T7)Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von Paragraph 82, GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T7) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 50/13v TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T8) Beisatz: Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zukommen, sind ebenfalls vom Ausschüttungsverbot erfasst. (T9) Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10) Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt. (T11)Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG zur Verfügung stellt. (T11) Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 232/16k Vgl; Beisatz: Wenngleich das Verbot der Einlagenrückgewähr sich in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich eben der Missbrauch, dh der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu „aufdrängen“ musste, er sohin grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte. (T12) Beisatz: Hier: Nach dem Klagsvorbringen sei die gesamte Vertragsgestaltung im Einvernehmen mit der beklagten Vermieterin erfolgt bzw sogar von der Beklagten vorgenommen worden. (T13) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 69/16m nur: Normadressaten des in §
G enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. (T14)nur: Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG und Paragraph 52, AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. (T14) Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. (T15) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 48/17b Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 199/17h Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Vom Verbot der Einlagenrückgewähr sind auch zukünftige Gesellschafter erfasst, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T16) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 195/18x Beis wie T8; Beisatz: Hier: Auch verboten sind – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige. Dies gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters. (T17) Beisatz: Hier: Zur Gesellschafterstellung bei „Zwischenschaltung“ einer Privatstiftung. (T18); Veröff: SZ 2018/113 TE OGH 2019-05-02 17 Ob 5/19p Beis wie T2; Beisatz: Hier: Cash Pooling im Konzern – grobe Fahrlässigkeit der Bank verneintl. (T19) TE OGH 2020-06-25 6 Ob 89/20m Vgl; nur T14 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung des Dritten kann sich aus dem Schadenersatzrecht ergeben. (T20) Beisatz: Die §§ 25, 82 GmbHG stellen zwar Schutzgesetze dar; deren Schutzzweck liegt aber im Schutz der jeweiligen Gesellschaft und deren Gläubiger, nicht jedoch im Schutz anderer Gesellschaften. Der Geschäftsführer einer dritten Gesellschaft ist daher nach § 25 GmbHG nur gegenüber dieser zur Sorgfalt verpflichtet. (T21)Beisatz: Die Paragraphen 25, 82, GmbHG stellen zwar Schutzgesetze dar; deren Schutzzweck liegt aber im Schutz der jeweiligen Gesellschaft und deren Gläubiger, nicht jedoch im Schutz anderer Gesellschaften. Der Geschäftsführer einer dritten Gesellschaft ist daher nach Paragraph 25, GmbHG nur gegenüber dieser zur Sorgfalt verpflichtet. (T21) Beisatz: Als sittenwidrig im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB muss ein Dritte massiv schädigendes Verhalten einer Geschäftsführerin angesehen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht, und damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt. (T22)Beisatz: Als sittenwidrig im Sinn des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB muss ein Dritte massiv schädigendes Verhalten einer Geschäftsführerin angesehen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht, und damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt. (T22) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T23) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 89/21p Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Auch mittelbare Gesellschafter sind erfasst. (T24) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 31/22k Beis wie T8; Beis wie T17; Beisatz: Auch Ehegatten des Treuhänders eines Gesellschafters sind erfasst. (T25) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 24/23g vgl; Beisatz nur wie T12 Beisatz: Die für Kreditinstitute als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. (T26) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s Beisatz wie T8 Beisatz: Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105536
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.