RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105540 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob2078/96h; 6Ob288/99t; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 2Ob225/07p; 7Ob35/10p; 6Ob110/12p; 6Ob153/12m; 6Ob48/12w; 8Ob20/13v; 3Ob50/13v; 6Ob14/14y; 6Ob232/16k; 9ObA69/16m; 6Ob114/17h; 6Ob199/17h; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 8ObA53/18d; 6Ob26/21y; 6Ob89/21p; 6Ob234/21m; 17Ob11/24b; 17Ob12/24z; 17Ob8/25p; 6Ob233/24v; 1Ob118/25x NormAktG §52 GmbHG §82 COFAG-NoAG §3 Abs7 FKZ-VO Anhang Punkt 4.1.3 RechtssatzGegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nie ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 4 Ob 2078/96h Veröff: SZ 69/149 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 288/99t Vgl auch; nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T1) Beisatz: Dies könnte dann der Fall sein, wenn kein Zusammenhang zwischen der Gesellschaftereigenschaft an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH und der Zuwendung zu Lasten des Kapitals der einbringenden GmbH gegeben war, und die Einbringung auch dann in der vorliegenden Art und Weise vorgenommen worden wäre, wenn die genannten Gesellschafter nicht auch an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH beteiligt gewesen wäre. (T2) Veröff: SZ 73/14 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Vgl auch; Beisatz: Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen. (T3) Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4) Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen, liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft vor. Dafür sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen; vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T5) Veröff: SZ 2005/178 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 225/07p Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2008/74 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 35/10p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). (T6) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 110/12p Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre. (T7) Beisatz: In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. (T8) Veröff: SZ 2012/90 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 153/12m Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-20 6 Ob 48/12w Beisatz: Hier: Auf die Frage, ob ein Up-Stream-Merger an sich eine verpönte Einlangenrückgewähr zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft darstellt, kommt es somit gar nicht an; die beiden Gesellschaften wurden ohnehin verschmolzen und sind daher insofern als Einheit zu betrachten. (T9) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 20/13v Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T10) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 50/13v Auch TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Auch; Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt. (T11)Auch; Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG zur Verfügung stellt. (T11) Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 232/16k Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können). (T12) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 69/16m nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T13) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 199/17h Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Gesellschafters an einer im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft, wobei als Einlösungspreis der Einheitswert vereinbart wurde. (T14) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 128/17t Auch; nur T6 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 195/18x Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/113 TE OGH 2019-05-24 8 ObA 53/18d Beis wie T3; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T15) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T16) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 89/21p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 234/21m Beis wie T6 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 11/24b Beisatz wie T8 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 12/24z Beisatz wie T8: Ob ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T17) TE OGH 2025-06-26 17 Ob 8/25p Beisatz wie T8 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 118/25x vgl; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vereinbarung nach § 3 Abs 7 COFAG-NoAG bzw Punkt 4.1.3 FKZ-RL (T18)Beisatz: Hier: Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz 7, COFAG-NoAG bzw Punkt 4.1.3 FKZ-RL (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105540
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