← Österreich

{'item': ['4Ob2142/96w', '1Ob210/97g', '1Ob44/98x', '6Ob59/00w', '6Ob93/03z', '5Ob257/05p', '7Ob235/06v', '3Ob145/08g', '4Ob81/14m', '5Ob91/19x', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102015 Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl4Ob2142/96w; 1Ob210/97g; 1Ob44/98x; 6Ob59/00w; 6Ob93/03z; 5Ob257/05p; 7Ob235/06v; 3Ob145/08g; 4Ob81/14m; 5Ob91/19x; 5Ob60/21s; 4Ob191/21y NormABGB §1117 RechtssatzDer Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 4 Ob 2142/96w TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g TE OGH 1998-06-09 1 Ob 44/98x TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w Beisatz: Ein Einkaufszentrum ist dadurch gekennzeichnet, dass den Kunden die Waren und Leistungen einer großen Zahl von Branchen "unter einem Dach" angeboten werden, gemeinsame Anlagen, wie vor allem ein Parkplatz oder eine Parkgarage, zur Verfügung stehen und den Kunden die Möglichkeit geboten wird, in einem Zug ihre verschiedensten wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die bereitgestellten Räume. Vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse am Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Der Bestandnehmer bezieht seinerseits die Vorteile nicht nur aus den bereitgestellten Räumen, sondern aus der Existenz des Einkaufszentrums insgesamt und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb, weil sie im Zuge ihres Einkaufes bei einem bestimmten Bestandnehmer auch andere Besorgungen erledigen können. Dem Bestandnehmer steht in der Regel die gesamte Infrastruktur des Einkaufszentrums mit attraktiver Ausgestaltung der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung. Zieht ein Betrieb aus, dann wird der Betreiber eines Einkaufszentrums im Interesse des angestrebten Branchenmixes darum bemüht sein, mit einem anderen Unternehmer möglichst der gleichen Branche einen Vertrag zu schließen. Diese Aspekte sind bei der Frage, ob ungeplante Leerstehungen in einem Einkaufszentrum für den Bestandnehmer einen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung bilden können, zu berücksichtigen. (T1); Veröff: SZ 73/180 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 93/03z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-12-20 5 Ob 257/05p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 235/06v Auch; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T2) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 81/14m TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x TE OGH 2021-11-15 5 Ob 60/21s TE OGH 2022-02-23 4 Ob 191/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.