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{'item': ['4Ob2153/96p', '4Ob57/99g', '17Ob5/07w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl4Ob2153/96p; 4Ob57/99g; 17Ob5/07w NormMSchG §55; PatG 1970 §149 Abs2; UWG §25 Abs5 RechtssatzIn der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. Der Gesetzgeber brachte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung einer Ergänzung zum Urteilsspruch (sog. "corrective advertising", s. Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 155) für dessen Verständlichkeit unerlässlich sein muss. Eine Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist.In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. Der Gesetzgeber brachte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung einer Ergänzung zum Urteilsspruch (sog. "corrective advertising", s. Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 155) für dessen Verständlichkeit unerlässlich sein muss. Eine Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/25 4 Ob 2153/96p TE OGH 1999/03/09 4 Ob 57/99g Auch; nur: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. (T1) Auch; nur: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. (T1) TE OGH 2007/04/24 17 Ob 5/07w Ähnlich; Beisatz: §55 MSchG iVm §149 Abs2 PatG ermöglicht-ebenso wie §25 Abs5 UWG -eine über den Urteilsspruch hinausgehende und diesen ergänzende Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung des Urteilsspruchs allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. (T2); Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T3) Ähnlich; Beisatz: §55 MSchG in Verbindung mit §149 Abs2 PatG ermöglicht-ebenso wie §25 Abs5 UWG -eine über den Urteilsspruch hinausgehende und diesen ergänzende Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung des Urteilsspruchs allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. (T2); Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T3) RechtssatznummerRS0105334

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