Abs2;
Abs3;
Abs3;
Abs4;
;
Abs1;
Abs1 Z8;
Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1
aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (§ 37 Abs 1 Einleitungssatz
) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4
aF etc) zum Gegenstand haben (§ 37 Abs 1 Z 8
), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3
zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3
.Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in Paragraph 37, Absatz eins,
aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (Paragraph 37, Absatz eins, Einleitungssatz
) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3 und 4
aF etc) zum Gegenstand haben (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3,
zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3,
. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-25 5 Ob 2131/96k TE OGH 1998-03-24 5 Ob 61/98a Auch; nur: Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. (T1) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 156/08i Auch; nur T1; Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T2) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i Auch; nur T1; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3
mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8
zu subsumieren. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Das aus Paragraph 12 a, Absatz 3,
mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
zu subsumieren. (T3) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 26/10z Vgl; nur ähnlich T1 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 27/16f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102190
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