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{'item': ['5Ob2175/96f', '5Ob2177/96z', '5Ob233/98w', '5Ob49/00t', '5Ob49/03x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob233/98w; 5Ob49/00t; 5Ob49/03x NormHVG §29 IIc;

§29

römisch zwei c;

§29

IId;

§29römisch zwei d; MRG §27 Abs1 Z1; MRG §37 Abs1 Z14; Rechtssatz

Die Vermittlungstätigkeit ist die Gegenleistung, die § 27 Abs 1 Z 1 MRG für die Vereinbarung einer Provision bei Vermittlung eines Mietvertrages verlangt, weshalb eine solche Vereinbarung nur dann gültig und erlaubt, die Provision also nicht rückforderbar ist, wenn der Makler das Zustandekommen des Mietvertrages förderte. Art und Ausmaß dieser Förderung haben, worüber im Streitfall grundsätzlich vom Prozeßrichter zu entscheiden ist, dem Vermittlungsauftrag, mangels konkreter Vereinbarung der Verkehrsübung zu entsprechen, doch stellt eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 MRG her.Die Vermittlungstätigkeit ist die Gegenleistung, die Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG für die Vereinbarung einer Provision bei Vermittlung eines Mietvertrages verlangt, weshalb eine solche Vereinbarung nur dann gültig und erlaubt, die Provision also nicht rückforderbar ist, wenn der Makler das Zustandekommen des Mietvertrages förderte. Art und Ausmaß dieser Förderung haben, worüber im Streitfall grundsätzlich vom Prozeßrichter zu entscheiden ist, dem Vermittlungsauftrag, mangels konkreter Vereinbarung der Verkehrsübung zu entsprechen, doch stellt eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG her. EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/25 5 Ob 2175/96f TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2177/96z TE OGH 1998/10/13 5 Ob 233/98w Auch; nur: Eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers stellt den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 MRG her. (T1); Beisatz: Dem ist der Fall gleichzuhalten, daß ein Makler, der zugleich Hausverwalter des Vermieters ist, über die ihm durch das Verwalterhonorar abgegoltene Tätigkeit hinaus keine weiteren den Mietvertragsabschluß fördernde Aktivitäten setzt (vgl MietSlg 47.286; idS auch WoBl 1993, 184/125; MietSlg 47/30; WoBl 1997, 229/86). (T2) Auch; nur: Eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers stellt den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG her. (T1); Beisatz: Dem ist der Fall gleichzuhalten, daß ein Makler, der zugleich Hausverwalter des Vermieters ist, über die ihm durch das Verwalterhonorar abgegoltene Tätigkeit hinaus keine weiteren den Mietvertragsabschluß fördernde Aktivitäten setzt vergleiche MietSlg 47.286; idS auch WoBl 1993, 184/125; MietSlg 47/30; WoBl 1997, 229/86). (T2) TE OGH 2000/09/05 5 Ob 49/00t Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/134 TE OGH 2003/04/29 5 Ob 49/03x Auch; nur T1; Beisatz: Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, fallen unter §27 Abs1 Z1 MRG. (T3) RechtssatznummerRS0103228

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.