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{'item': ['5Ob2175/96f', '5Ob2024/96z', '5Ob2177/96z', '5Ob233/98w', '5Ob199/99x', '5Ob49/00t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl5Ob2175/96f; 5Ob2024/96z; 5Ob2177/96z; 5Ob233/98w; 5Ob199/99x; 5Ob49/00t NormHVG §29 IIc;

§29

römisch zwei c;

§29

IId;

§29römisch zwei d; MRG §27 Abs1 Z1; MRG §37 Abs1 Z14; Rechtssatz

Die Vermietung eines Objektes, das der geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafterin der Makler-GmbH gehört, wobei die Gesellschafterin 80 Prozent der GmbH-Anteile hält und außerdem noch die Hausverwaltung führt, läßt eine fördernde Vermittlungstätigkeit für den Mietinteressenten im Sinne einer Suche nach der Abschlußgelegenheit oder Einflußnahme auf den Abschlußwillen des Vermieters nicht zu. Vom Vermittlungsauftrag erfaßt und damit kausal verdienstlich für den vom Auftraggeber angestrebten Geschäftsabschluß kann nämlich eine Tätigkeit des Vermittlers nur sein, die dem Vermittlungsauftrag nachfolgt. EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/25 5 Ob 2175/96f TE OGH 1996/07/02 5 Ob 2024/96z Beisatz: Hier: Die Vermittlertätigkeit wurde von einer Makler-GmbH gesetzt, die im Besitz der "Familie" des Vermieters steht, die Beteiligung des Vermieters an der Makler-GmbH beträgt 60 Prozent und die restlichen Gesellschaftsanteile werden von der Ehegattin des Vermieters gehalten, die zugleich Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage ist. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft vor, das nach der konkreten Sachlage keinen Raum für eine den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit läßt. (T1) TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2177/96z TE OGH 1998/10/13 5 Ob 233/98w Vgl; Beisatz: Eine vom Vermieter dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision kann gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG zurückverlangt werden, wenn Makler und Vermieter - etwa durch enge personelle Verflechtungen der Maklergesellschaft und Vermietergesellschaft - zueinander in einem so starken Abhängigkeitsverhältnis stehen, daß für eine verdienstvolle, den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit praktisch kein Raum bleibt. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T2) Vgl; Beisatz: Eine vom Vermieter dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision kann gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG zurückverlangt werden, wenn Makler und Vermieter - etwa durch enge personelle Verflechtungen der Maklergesellschaft und Vermietergesellschaft - zueinander in einem so starken Abhängigkeitsverhältnis stehen, daß für eine verdienstvolle, den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit praktisch kein Raum bleibt. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T2) TE OGH 1999/09/14 5 Ob 199/99x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Mieter kann eine dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG zurückverlangen, wenn wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft des Maklers vorliegt. (T3) Beisatz: Dazu reicht beispielsweise eine maßgebliche Beteiligung des Vermieters an der Maklergesellschaft oder ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Geschäftsführung der Vermietergesellschaft. (T4) Beisatz: In der Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung des Maklers an der Vermietergesellschaft (bzw einem sonstigen Partner des Hauptgeschäftes) oder des Vermieters (Partners des Hauptgeschäftes) an der Maklergesellschaft lässt sich keine starre Grenze für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes finden. Es kommt auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeit an. (T5) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Mieter kann eine dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG zurückverlangen, wenn wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft des Maklers vorliegt. (T3) Beisatz: Dazu reicht beispielsweise eine maßgebliche Beteiligung des Vermieters an der Maklergesellschaft oder ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Geschäftsführung der Vermietergesellschaft. (T4) Beisatz: In der Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung des Maklers an der Vermietergesellschaft (bzw einem sonstigen Partner des Hauptgeschäftes) oder des Vermieters (Partners des Hauptgeschäftes) an der Maklergesellschaft lässt sich keine starre Grenze für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes finden. Es kommt auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeit an. (T5) TE OGH 2000/09/05 5 Ob 49/00t Vgl auch; nur: Die Vermietung eines Objektes, das der geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafterin der Makler-GmbH gehört, wobei die Gesellschafterin 80 Prozent der GmbH-Anteile hält und außerdem noch die Hausverwaltung führt, läßt eine fördernde Vermittlungstätigkeit für den Mietinteressenten im Sinne einer Suche nach der Abschlußgelegenheit oder Einflußnahme auf den Abschlußwillen des Vermieters nicht zu. (T6); Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/134 RechtssatznummerRS0103229

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.