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{'item': ['10Ob2082/96s', '7Ob2418/96f', '4Ob84/98a', '7Ob55/00i', '1Ob119/01h', '3Ob241/02s', '6Ob248/03v']}

Obsah (5)§358§905§918§1002§1311

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl10Ob2082/96s; 7Ob2418/96f; 4Ob84/98a; 7Ob55/00i; 1Ob119/01h; 3Ob241/02s; 6Ob248/03v NormABGB §358 III;

§358

römisch drei;

§905

Abs2 IIB;

§918

Abs1 IVa;

§918

Abs1 römisch vier a;

§1002

;

§1311

Ia;

§1311römisch eins a; Rechtssatz

Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz

in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1

erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe).Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß Paragraph 1311, erster Satz

in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins,

erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe). EntscheidungstexteTE OGH 1996/06/25 10 Ob 2082/96s Veröff: SZ 69/150 TE OGH 1997/07/23 7 Ob 2418/96f Ähnlich; Veröff: SZ 70/152 TE OGH 1998/05/05 4 Ob 84/98a Vgl auch TE OGH 2001/03/30 7 Ob 55/00i Teilweise gegenteilig; Beisatz: Eine gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber entspricht einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 46/99t; 8 Ob 13/99s). (T1) TE OGH 2001/06/26 1 Ob 119/01h Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veruntreuung des Kaufpreises. (T2) Beisatz: Zweck der Treuhänderbestellung ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren. (T3) TE OGH 2002/12/18 3 Ob 241/02s Teilweise gegenteilig; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T4) TE OGH 2003/12/11 6 Ob 248/03v Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T5); Veröff: SZ 2003/160 RechtssatznummerRS0104862

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.