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Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. EntscheidungstexteTE OGH 1996-06-26 3 Ob 119/95 Veröff: SZ 69/151 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 104/97w Veröff: SZ 71/113 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 146/98s TE OGH 2000-04-26 3 Ob 76/00y Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. Behebt demnach ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Zustellstück nicht sofort oder auch am nächsten Tag, so kann daraus nicht etwa eine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung (etwa am Tag nach der Einlegung) abgeleitet werden. (T1) TE OGH 2003-05-28 3 Ob 77/02y Vgl auch; Beisatz: Ein für einen Rechtsanwalt eingerichtetes Fach ist keine taugliche Abgabestelle und die Zustellung ist daher erst dann gültig, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird. (T2) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 131/07y Auch; Beisatz: Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreterdurch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei nicht auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er keine öffentliche Urkunde dar und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Empfänger kann dann bescheinigen, dass er das Schriftstück erst zu einem späteren als dem aus dem Rückschein ersichtlichen Datum übernommen hat. (T3) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 37/10w Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-21 10 ObS 17/14v Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.