RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102338 Entscheidungsdatum03.07.1996 Geschäftszahl13Os55/96; 12Os157/96; 11Os91/97; 15Os108/98 NormFinStrG §35ff; Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU allg; ZollR-DG §120 Abs2 RechtssatzBis zum Beitritt Österreichs war verbotswidrig eingeführtes Suchtgift zollpflichtig (9.Zolltarifgesetznovelle BGBl 669/1976) und die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer (Wertzollgesetz 1980, BGBlNr 221) zulässig, weshalb die Verkürzung all dieser Abgaben durch (undeklarierte) Einfuhr von Suchtgift die Tatbestände der §§ 35 Abs 1 (Schmuggel) oder 36 Abs 1 (Verzollungsumgehung) des Finanzstrafgesetzes erfüllte. Hinsichtlich solcher Suchtgifte konnte mithin auch Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 FinStrG) begangen werden.Bis zum Beitritt Österreichs war verbotswidrig eingeführtes Suchtgift zollpflichtig (9.Zolltarifgesetznovelle Bundesgesetzblatt 669 aus 1976,) und die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer (Wertzollgesetz 1980, BGBlNr 221) zulässig, weshalb die Verkürzung all dieser Abgaben durch (undeklarierte) Einfuhr von Suchtgift die Tatbestände der Paragraphen 35, Absatz eins, (Schmuggel) oder 36 Absatz eins, (Verzollungsumgehung) des Finanzstrafgesetzes erfüllte. Hinsichtlich solcher Suchtgifte konnte mithin auch Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG) begangen werden. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind nun alle wesentlichen Gesetze des Österreichischen Zollrechtes, darunter das Wertzollgesetz und das Zolltarifgesetz außer Kraft getreten (§ 120 Abs 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 659/1994) und wurden durch das Zollrecht der Gemeinschaft ersetzt, dessen zentrales Gesetzeswerk die (das Zollrecht kodifizierende, unmittelbar geltende) Verordnung Nr 2.913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlNr L 302 vom
- Oktober 1992 (Zollkodex = ZK) ist.Mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind nun alle wesentlichen Gesetze des Österreichischen Zollrechtes, darunter das Wertzollgesetz und das Zolltarifgesetz außer Kraft getreten (Paragraph 120, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994,) und wurden durch das Zollrecht der Gemeinschaft ersetzt, dessen zentrales Gesetzeswerk die (das Zollrecht kodifizierende, unmittelbar geltende) Verordnung Nr 2.913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlNr L 302 vom
- Oktober 1992 (Zollkodex = ZK) ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-03 13 Os 55/96 TE OGH 1997-03-13 12 Os 157/96 Vgl auch TE OGH 1997-11-11 11 Os 91/97 nur: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am
- Jänner 1995 sind nun alle wesentlichen Gesetze des Österreichischen Zollrechtes, darunter das Wertzollgesetz und das Zolltarifgesetz außer Kraft getreten (§ 120 Abs 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 659/1994) und wurden durch das Zollrecht der Gemeinschaft ersetzt, dessen zentrales Gesetzeswerk die (das Zollrecht kodifizierende, unmittelbar geltende) Verordnung Nr 2.913/92 des Rates vom
- Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlNr L 302 vom
- Oktober
- (T1)nur: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am
- Jänner 1995 sind nun alle wesentlichen Gesetze des Österreichischen Zollrechtes, darunter das Wertzollgesetz und das Zolltarifgesetz außer Kraft getreten (Paragraph 120, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994,) und wurden durch das Zollrecht der Gemeinschaft ersetzt, dessen zentrales Gesetzeswerk die (das Zollrecht kodifizierende, unmittelbar geltende) Verordnung Nr 2.913/92 des Rates vom
- Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlNr L 302 vom
- Oktober
- (T1) TE OGH 1998-08-27 15 Os 108/98 Vgl auch; Beisatz: Seit
- Jänner 1995 ist das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft durch den Zollkodex und die Zollkodexdurchführungsverordnung festgelegt (§ 1 Abs 2 ZollR-DG BGBl 1994/659; gleichzeitig trat aber das bisherige Zollgesetz außer Kraft (§ 120 Abs 2 Z 1 leg.cit.). (T2)Vgl auch; Beisatz: Seit
- Jänner 1995 ist das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft durch den Zollkodex und die Zollkodexdurchführungsverordnung festgelegt (Paragraph eins, Absatz 2, ZollR-DG BGBl 1994/659; gleichzeitig trat aber das bisherige Zollgesetz außer Kraft (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.). (T2) Beisatz: Nach der Vorschrift des Art 29 ZK ist die Zollwertbemessung bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft im "Normalfall" auf der Basis des Verkaufsgeschäftes, dh nach dem Transaktionswert zu bestimmen. (T3)Beisatz: Nach der Vorschrift des Artikel 29, ZK ist die Zollwertbemessung bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft im "Normalfall" auf der Basis des Verkaufsgeschäftes, dh nach dem Transaktionswert zu bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Schmuggel von Edel- und Halbedelsteinen. (T4)