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{'item': '13Os87/96 (13Os88/96); 14Os1/05m; 14Os73/08d; 15Os24/12m; 15Os103/13f; 12Os106/13z; 12Os147/13d; 14Os44/14y; 11Os144/15h; 14Os49/15k; 14Os13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102141 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl13Os87/96 (13Os88/96); 14Os1/05m; 14Os73/08d; 15Os24/12m; 15Os103/13f; 12Os106/13z; 12Os147/13d; 14Os44/14y; 11Os144/15h; 14Os49/15k; 14Os135/18m; 14Os5/19w; 14Os12/19z; 12Os58/20a; 11Os33/23x; 15Os102/23y; 14Os142/25a NormStGB §207 Abs1 RechtssatzEine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.Eine dem Verbrechenstatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-03 13 Os 87/96 TE OGH 2005-04-05 14 Os 1/05m Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsprechung flüchtige Kontakte zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, dann in jenen Fällen, in denen eine ausreichende Beziehung zum Geschlechtlichen im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen nicht gegeben ist (hier zu § 202 StGB). (T1)Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsprechung flüchtige Kontakte zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, dann in jenen Fällen, in denen eine ausreichende Beziehung zum Geschlechtlichen im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen nicht gegeben ist (hier zu Paragraph 202, StGB). (T1) TE OGH 2008-07-08 14 Os 73/08d Vgl auch; Beisatz: Hier: Drücken des Unterkörpers gegen das Gesäß oder den Schambereich eines Mädchens - nach gezieltem Stoßen- erfolgtes Betasten am Gesäß, an den Brüsten und zwischen den Beinen. (T2) TE OGH 2012-03-28 15 Os 24/12m Beisatz: Neben der Dauer ist daher die Intensität der Berührung der der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperpartien für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB von entscheidender Bedeutung. (T3)Beisatz: Neben der Dauer ist daher die Intensität der Berührung der der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperpartien für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB von entscheidender Bedeutung. (T3) Beisatz: Hier: Unzureichende erstinstanzliche Feststellungen zur Intensität und Dauer der Berührung der Genitalien des Opfers. (T4) TE OGH 2013-08-21 15 Os 103/13f Auch TE OGH 2013-11-14 12 Os 106/13z TE OGH 2014-03-06 12 Os 147/13d Auch; Beisatz: Nur jene Berührungskontakte, die von so geringer Dauer und Intensität sind, dass darin keine Beziehung zum Geschlechtlichen (im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen) erblickt werden kann, genügen nicht zur Tatbestandsverwirklichung. (T5) TE OGH 2014-06-17 14 Os 44/14y Auch; Beisatz: Hier: Gezielte Berührungen zwischen Anus und Scheide unmittelbar im Scheidenbereich einer Unmündigen. (T6) TE OGH 2016-01-12 11 Os 144/15h Auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es jedoch nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T7) TE OGH 2015-12-15 14 Os 49/15k Auch TE OGH 2019-03-05 14 Os 135/18m Vgl; Beisatz: Hier: Berührung des bekleideten Genitalbereichs der minderjährigen Opfer durch kreisende Bewegungen mit dem Finger und Streicheln des Penis. (T8) TE OGH 2019-03-05 14 Os 5/19w TE OGH 2019-05-21 14 Os 12/19z Auch TE OGH 2020-07-22 12 Os 58/20a Vgl TE OGH 2023-06-13 11 Os 33/23x vgl TE OGH 2023-10-04 15 Os 102/23y vgl; Beisatz: Hier: zielgerichtete, sexuell motivierte Griffe auf den Penis des unmündigen Opfers über der Kleidung. (T9) TE OGH 2026-02-17 14 Os 142/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102141

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.