← Österreich

{'item': ['4Ob2120/96k', '4Ob7/00h', '4Ob57/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106458 Entscheidungsdatum09.07.1996 Geschäftszahl4Ob2120/96k; 4Ob7/00h; 4Ob57/08y NormUWG §9a Abs1; UWG §9a Abs2 Z1 RechtssatzOb die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.) EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-09 4 Ob 2120/96k TE OGH 2000-02-15 4 Ob 7/00h Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1)Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.