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{'item': ['4Ob2146/96h', '5Ob117/98m', '5Ob7/00s', '8ObA40/05y', '7Ob303/06v', '5Ob174/12t', '5Ob223/14a', '3Ob129/15i', '5Ob127/15k', '6Ob127/15t', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106071 Entscheidungsdatum09.07.1996 Geschäftszahl4Ob2146/96h; 5Ob117/98m; 5Ob7/00s; 8ObA40/05y; 7Ob303/06v; 5Ob174/12t; 5Ob223/14a; 3Ob129/15i; 5Ob127/15k; 6Ob127/15t; 5Ob97/15y; 10Ob15/17d NormABGB §1120 Ba; ABGB §1393 A; ABGB §1393 Cd; MRG §2 Abs1 RechtssatzDer außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, hat ein Interesse am Erwerb der Bestandzinsforderung und damit auch am Recht, den Verzug des Mieters mit Kündigung oder Räumungsklage geltend zu machen, weil er regelmäßig nicht erwarten kann, dass der Veräußerer, der mit dem Besitz und der Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun haben will, diese Rechte wahrnimmt. Das Kündigungsrecht wegen Mietzinsrückstandes soll daher grundsätzlich auch auf den Zessionar übergehen. Die Gefahr, dass dem Erwerber durch die Aufspaltung von Bestandgeberrechten und Bestandgeberpflichten die Möglichkeit eröffnet wird, zwar den Bestandzins zu fordern, die Erhaltungspflichten aber nicht wahrzunehmen, besteht nicht, weil der Mieter zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-09 4 Ob 2146/96h TE OGH 1998-12-22 5 Ob 117/98m Vgl auch; nur: Der Mieter kann zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen. (T1) Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Rechtsnachfolge auf Bestandgeberseite durch Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 7/00s nur T1 TE OGH 2006-03-30 8 ObA 40/05y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 303/06v Vgl auch; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerber ist legitimiert, rückständige Mietzinse geltend zu machen und wegen rückständiger Mietzinsen die Räumung gemäß § 1118 ABGB zu begehren. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerber ist legitimiert, rückständige Mietzinse geltend zu machen und wegen rückständiger Mietzinsen die Räumung gemäß Paragraph 1118, ABGB zu begehren. (T3) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 174/12t Auch; Beisatz: Der Veräußerer kann daher nach Vertragsübergang auf den Erwerber nur mehr den bei ihm aufgelaufenen Zinsrückstand einfordern, aber nicht mehr das Bestandverhältnis lösen, weil er andernfalls in die Rechtsposition des Erwerbers eingreifen würde. Der Erwerber hingegen kann den Auflösungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses beim Voreigentümer aufgreifen, obwohl er selbst (ohne Zession) zur Geltendmachung von Rückständen aus Vorperioden nicht legitimiert ist. (T4) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 223/14a Vgl auch TE OGH 2015-07-15 3 Ob 129/15i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 127/15k Auch TE OGH 2015-08-31 6 Ob 127/15t Auch; nur T3; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerb bloß eines Hälfteanteils reicht für eine Aktivlegitimation aber nicht aus (vgl RS0013426). (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerb bloß eines Hälfteanteils reicht für eine Aktivlegitimation aber nicht aus vergleiche RS0013426). (T5) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 97/15y Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Kettenbaurechtsvertrags ist die Bauberechtigte noch vor Intabulation des neuen Baurechts ab dem vereinbarten Stichtag zur Weiterverrechnung des Bauzinses an den Nutzungsberechtigten berechtigt. (T6) TE OGH 2017-07-18 10 Ob 15/17d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106071

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.